OGH 5Ob143/01t

OGH5Ob143/01t26.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael E*****, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Otto Holter, Dr. Gerald Wildfelner, Dr. Stefan Holter, Mag. Mario Schmider, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen S 1,288,116,20 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. März 2001, GZ 3 R 20/01h-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 13. November 2000, GZ 5 Cg 128/99v-22, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine das erstinstanzliche Urteil bestätigende Entscheidung zwar für zulässig erklärt, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer ähnlichen Fallgestaltung, wie sie beim vorliegenden Werkvertrag gegeben sei, fehle, die Bedeutung jedoch über den Einzelfall hinausgehe, weil solche Werkverträge allem Anschein nach verbreitet seien.

Doch liegen die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht vor. Dies ist wie folgt kurz zu begründen:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung, ob der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossene Vertrag als Arbeitsverschaffungsvertrag nach dem AÜG zu beurteilen ist oder aber wie die Parteien dies bei Formulierung des Vertrages getan haben, als Werkvertrag, in dem sich die Klägerin verpflichtete, für die Beklagte bestimmte Fleischzerteilungsarbeiten vorzunehmen. Zur Bestimmung des § 14 AÜG, wonach der Beschäftiger als Bürge mit dem Überlasser neben den Entgeltsansprüchen auch für die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung haftet, hat nämlich der Oberste Gerichtshof erkannt, dass diese Bestimmung dem Beschäftiger kein Recht gibt, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Überlasser vom Nachweis der Bezahlung des Entgelts an die überlassenen Arbeitskräfte oder der Sozialversicherungsbeiträge für diese abhängig zu machen (RdW 1991, 332). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der zitierten Norm um eine Schutzbestimmung zugunsten des überlassenen Arbeitnehmers handle. Allerdings lag diesem Fall keine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung zugrunde.

Eine solche ist aber auch im gegenständlichen Fall nicht zu beurteilen, wurde doch die Fälligkeit des Werklohns nicht von einer Beibringung der in Punkt 11 des vorliegenden Vertrags angeführten Nachweise abhängig gemacht. Nach den maßgeblichen Feststellungen ist dies auch in der Folge hinsichtlich der nun vermissten Unterlagen nicht geschehen.

Der Beklagten ist der Nachweis von Umständen, die vereinbarungsgemäß die Fälligkeit des Werklohns hindern sollten, nicht gelungen. Diese im Tatsachenbereich angesiedelten maßgeblichen Umstände stellen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar.

Eine neuerliche Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Obersten Gerichtshof scheitert auf der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO.

Das Rechtsmittel der beklagten Partei war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Revisionsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

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