Normen
ABGB §833 A
MRG §8 Abs2
MRG §37 Abs1 Z5
5 Ob 109/90 | OGH | 30.04.1991 |
Veröff: WoBl 1991,167 |
5 Ob 2426/96t | OGH | 14.01.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Sachantrag zur Durchsetzung der Duldungspflicht der Mieter nach § 18c Abs 2 MRG; § 18c Abs 2 MRG legt die materiellen Voraussetzungen der Genehmigung fest. Diese materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen hat das Gericht jedenfalls zu erörtern und zu prüfen. Es könnte einzelne dieser Tatbestandsvoraussetzungen nur dann außer Betracht lassen, wenn der Antragsteller unmißverständlich erklärt, sein Begehren nur auf einen bestimmten Rechtsgrund (einen oder einzelne der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen) zu stützen. (T1)<br/>Veröff: SZ 70/3 |
5 Ob 47/97s | OGH | 25.02.1997 |
Beisatz: Bei der Schaffung einer Gebrauchsordnung handelt es sich um eine Regelungsstreitigkeit, bei der das Gericht nicht an das Begehren des Antragstellers gebunden ist, sondern eine billige Lösung für alle Beteiligten finden soll (hier: Miteigentümer und Wohnungseigentümer). (T2); Beisatz: Die Angabe eines von einer Partei gewünschten Ziels stellt sich als unverbindliche Anregung dar. (T3) |
5 Ob 197/97z | OGH | 08.07.1997 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Antragstellungen nach §§ 13b Abs 4 und 14 Abs 3 WEG. (T4) |
5 Ob 459/97d | OGH | 12.05.1998 |
Vgl; Beisatz: Bei Regelungsstreitigkeiten ist das Gericht an das Begehren im Antrag nicht gebunden, das Rechtsmittelgericht kann daher auch eine Änderung zu Lasten des Rechtsmittelwerbers vornehmen. (T5); Beisatz: Hier: Antrag auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels gemäß § 19 Abs 3 WEG. (T6) |
5 Ob 65/01x | OGH | 27.03.2001 |
Vgl auch |
5 Ob 100/02w | OGH | 14.05.2002 |
Vgl auch; nur: Wird der beabsichtigte Eingriff in das Mietrecht des AG (Mieters) vom ASt (Vermieter) konkret bezeichnet, handelt es sich um keine Regelungsstreitigkeit, wie etwa im Falle des Anstrebens einer Benützungsregelung. Nur in einem solchen Fall hätte das Gericht ohne Bindung an das im Antrag gestellte Begehren eine billige Lösung für alle Beteiligten zu treffen. (T7); Beisatz: Hier: Verfahren über die Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwerts im Sinn des § 3 WEG sind durch § 26 Abs 1 Z 1 WEG. Das Wesen einer solchen Regelungsstreitigkeit ist, dass das Gericht nicht an das Begehren im Antrag gebunden ist, sondern nach Einleitung des Verfahrens in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Verfahren für alle als Wohnungseinheit in Betracht kommende Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweils materiellen Rechtslage entsprechend der konkreten Widmung eine Festsetzung der Nutzwerte vorzunehmen hat. (T8) |
5 Ob 285/02a | OGH | 17.12.2002 |
Auch; nur T7; Beis wie T2; Beis wie T3 |
9 Ob 22/03f | OGH | 21.05.2003 |
nur: Im Falle des Anstrebens einer Benützungsregelung hätte das Gericht ohne Bindung an das im Antrag gestellte Begehren eine billige Lösung für alle Beteiligten zu treffen. (T9); Beis wie T2; Beis wie T3 |
5 Ob 53/03k | OGH | 09.09.2003 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
5 Ob 106/03d | OGH | 07.10.2003 |
Auch; nur T9 |
5 Ob 218/05b | OGH | 21.03.2006 |
5 Ob 222/14d | OGH | 27.01.2015 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
5 Ob 57/15s | OGH | 25.08.2015 |
Auch |
4 Ob 73/18s | OGH | 19.04.2018 |
Auch |
5 Ob 168/18v | OGH | 13.12.2018 |
Vgl; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19910430_OGH0002_0050OB00109_9000000_001
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