Normen
ABGB §1435
3 Ob 515/91 | OGH | 10.04.1991 |
Veröff: JBl 1991,588 |
6 Ob 514/96 | OGH | 26.09.1996 |
7 Ob 40/00h | OGH | 23.05.2001 |
7 Ob 189/01x | OGH | 26.09.2001 |
Vgl auch |
7 Ob 104/06d | OGH | 21.06.2006 |
Vgl auch |
4 Ob 84/09w | OGH | 09.06.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Es reicht aus, dass dieser Zweck dem Beklagten bekannt war. (T1); Veröff: SZ 2009/77 |
1 Ob 173/15w | OGH | 24.11.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist. (T2) |
7 Ob 208/17i | OGH | 04.07.2018 |
Auch |
4 Ob 197/18a | OGH | 29.01.2019 |
Beisatz: Auch fremdfinanzierte Zuwendenden begründen einen Bereicherungsanspruch. Ob der Lebensgefährte die Zuwendung mit Eigen‑ oder Fremdmittel aufbrachte, ist ebenso unerheblich wie der Zeitpunkt der (alleinigen) Rückführung der Fremdmittel. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0030OB00515_9100000_001
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