Rechtssatz
Ob die Eignung für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke (jeweils im Zeitpunkt der Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages) besteht, ist weder nach der subjektiven Ansicht der Vertragsteile noch nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem objektiven Zustand der Räume - auch unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften - zu beurteilen.
1 Ob 34/97z | OGH | 15.05.1997 |
Auch; Beisatz: Ob im Einzelfall die geforderte Eignung tatsächlich gegeben ist, hängt ausschließlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt daher keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität. (T1) |
5 Ob 134/08d | OGH | 24.06.2008 |
Beis wie T1; Beisatz: Eine nach diesen Kriterien indizierte Vermietbarkeit hat der Vermieter zu widerlegen, den daher Zweifel an der Unvermietbarkeit belasten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19901211_OGH0002_0050OB00107_9000000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)