Rechtssatz
Verwendet ein Dritter Geld nicht zum Nutzen des Unterhaltspflichtigen, sondern gleichsam vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten in der Absicht, dessen Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach deren Durchsetzung Ausgleich zu verschaffen, so hat er keinen Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen, und dieser hat weiter an den Berechtigten zu leisten.
3 Ob 606/90 | OGH | 14.11.1990 |
Veröff: SZ 63/202 = JBl 1991,309 (Apathy) |
6 Ob 41/00y | OGH | 05.10.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Gegen eine Absicht, die Verbindlichkeit des anderen Elternteils übernehmen zu wollen, um nach der Erfüllung den Ersatz selbst einzuklagen, spricht es allerdings, wenn der betreuende Elternteil den Unterhaltsantrag für das Kind gestellt hat. Es liegt dann nahe, der betreuende Elternteil habe die von ihm bezahlten Beträge den Kindern nur vorschussweise zur Verfügung gestellt. (T1) |
5 Ob 172/09v | OGH | 01.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Der Vermutung eines „animus obligandi" des Dritten ist dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können. (T2) |
6 Ob 134/12t | OGH | 13.09.2012 |
Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19901114_OGH0002_0030OB00606_9000000_001
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