Normen
5 Ob 97/90 | OGH | 09.11.1990 |
5 Ob 2002/96i | OGH | 14.05.1996 |
Beisatz: Hier: Verfahren zur Durchsetzung der in § 3 MRG näher definierten Erhaltungspflicht des Vermieters (§ 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 MRG) (Schäden an Außenfenstern). Der Grund für den Ausschluss der Erörterung von Verursachungs- und Verschuldensfragen im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 3 MRG liegt darin, dass sich die gemäß §§ 3 und 6 MRG durchsetzbare Erhaltungspflicht des Vermieters idR ohnehin auf Arbeiten beschränkt, die nicht allein einem Mieter, sondern allen Benützern des Hauses zugutekommen und letztlich sogar im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Hausbestandes liegen. Das dafür vorgesehene außerstreitige Verfahren bietet für schadenersatzrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter keinen Raum (nicht entschieden wurde hier die Frage, ob dem Vermieter in einem auf Antrag eines Mieters eingeleiteten Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm §§ 3 und 6 MRG ausnahmsweise der Einwand des Rechtsmissbrauchs offenstünde, wenn der antragstellende Mieter den zu behebenden Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich selbst herbeigeführt hat, um sodann die Erhaltungspflicht des Vermieters einzufordern). (T1) |
5 Ob 2060/96v | OGH | 12.06.1996 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 3 Abs 2 Z 2 MRG: Behebung von Schimmelbildung. (T2) Veröff: SZ 69/1137 |
5 Ob 2151/96a | OGH | 12.06.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 14 Abs 1 Z 1 WEG, Fußbodensanierung: der Estrich, also ein Teil der Fußbodenkonstruktion, muss entfernt und wieder aufgetragen werden; damit wird die Erhaltungsarbeit sogar an gemeinsamen Teilen des Hauses geleistet, zu denen Böden und Decken einzelner Wohnungen, ebenso zu zählen sind wie tragende Wände und andere konstruktive Teile des Hauses. (T3) |
5 Ob 116/99s | OGH | 27.04.1999 |
Vgl auch |
5 Ob 155/01g | OGH | 13.11.2001 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 2 MRG besteht die Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses absolut, nicht nur dem Mieter des betroffenen Objektes, sondern allen Mietern des Hauses gegenüber; ein Interessenausgleich lässt sich nur über das Schadenersatzrecht herstellen. (T4); Beisatz: Bei der Entscheidung kommt es ausschließlich auf den Zustand des Hauses, nicht aber auf die Ursachen an, die zu diesem Zustand geführt haben. Es sind alle Ursachen für die Entscheidung relevant, die im Zustand des Hauses gelegen sind. Dies bedeutet, dass im Verfahren nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG die in der Bausubstanz gelegenen Ursachen für die ernsten Schäden des Hauses zu prüfen und die entsprechenden Erhaltungsarbeiten baulicher Natur aufzutragen sind. (T5) |
5 Ob 45/03h | OGH | 31.03.2003 |
Vgl auch |
5 Ob 266/04k | OGH | 23.11.2004 |
Beis wie T1 |
5 Ob 274/08t | OGH | 01.09.2009 |
Ähnlich; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die Reparatur eines Schadens zu den Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft gehört, spielen Fragen der Verursachung des Schadens keine Rolle. (T6); Bem: Hier: WEG 2002. (T7) |
5 Ob 132/09m | OGH | 15.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Auch in einem Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend allgemeine Teile des Hauses nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG sind Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen. (T8) |
5 Ob 69/17h | OGH | 23.05.2017 |
Auch, Beis ähnlich wie T1 |
3 Ob 104/20w | OGH | 10.12.2020 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19901109_OGH0002_0050OB00097_9000000_001
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