Normen
ASVG §107 Abs1
10 ObS 329/90 | OGH | 09.10.1990 |
Veröff: SSV-NF 4/127 |
10 ObS 70/99p | OGH | 04.05.1999 |
Beisatz: Bei Gewährung einer laufenden Leistung genügt es in der Regel, wenn der Leistungsempfänger die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen mußte, dass ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird. (T1); Beisatz: Die Versicherte ist zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (hier: Wochen-, und Krankengeld) verpflichtet, wenn sie als Zahlungsempfängerin erkennen mußte, daß diese Leistung nicht gebühren würde, wenn das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet. (T2) |
10 ObS 161/02b | OGH | 28.05.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: § 107 Abs 1 erster Satz letzter Fall ASVG. (T3) |
10 ObS 149/09y | OGH | 01.06.2010 |
Vgl; Beisatz: Der Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 Satz 1 4. Fall ASVG setzt kein dem Empfänger konkret vorwerfbares Verhalten voraus; zu prüfen ist allein, ob der Leistungsempfänger den nicht bzw nicht in dieser Höhe gebührenden Leistungsbezug „erkennen musste“, dh ob dem Empfänger ‑ unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten ‑ bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. (T4); Beis wie T1 |
10 ObS 90/11z | OGH | 08.11.2011 |
Auch |
10 ObS 160/13x | OGH | 19.11.2013 |
10 ObS 84/17a | OGH | 13.09.2017 |
Beisatz: Dabei ist auch denkbar, dass bereits die Gewährungsentscheidung materiell unrichtig ist und diese Unrichtigkeit dem Leistungsempfänger auffallen musste. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_010OBS00329_9000000_002
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