OGH 7Ob625/90 (RS0076082)

OGH7Ob625/9027.9.1990

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf eine Konkurseröffnung reicht zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung von Vorschüssen im Hinblick auf § 5 KO (Überlassung bzw Gewährung jener Mittel, die zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich sind) nicht hin.

Normen

UVG §4 Z1
UVG §7 Abs1 Z1
UVG §11 Abs2

7 Ob 625/90OGH27.09.1990
6 Ob 573/92OGH27.08.1992

Veröff: ÖVA 1993,29

3 Ob 549/92OGH27.08.1992

Vgl auch

6 Ob 553/93OGH17.06.1993
4 Ob 321/97bOGH28.10.1997

Auch

1 Ob 191/01xOGH17.08.2001

Vgl aber; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T1); Veröff: SZ 74/138

1 Ob 38/02yOGH11.06.2002

Vgl aber; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T2)

1 Ob 242/02yOGH28.10.2002

Vgl aber; Beis wie T1

10 Ob 1/08gOGH26.06.2008

Vgl aber; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T3)

10 Ob 60/09kOGH29.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T4)

10 Ob 46/09aOGH20.10.2009

Vgl auch; Beis abweichend T3: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T5)

10 Ob 3/10dOGH09.02.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz:

1 Ob 160/09zOGH05.05.2010

Verstärkter Senat; Vgl auch; Beis gegenteilig wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/48

10 Ob 40/14aOGH15.07.2014

Dokumentnummer

JJR_19900927_OGH0002_0070OB00625_9000000_002

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