Normen
CMR Art17 Z1
8 Ob 620/90 | OGH | 13.09.1990 |
Veröff: JBl 1992,124 |
7 Ob 607/93 | OGH | 19.01.1994 |
Beisatz: Wenn auf der Autobahn (A 30 Neapel in Richtung Rom) der sich aus dem Fenster beugende Beifahrer eines auf gleicher Höhe auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Personenkraftwagens auf den Lastkraftwagenlenker mit einer Pistole zielte und ihm bedeutete, dem Lastkraftwagenzug anzuhalten, liegt jedoch höhere Gewalt vor. (T1) Veröff: VersR 1994,1455 |
8 Ob 2013/96d | OGH | 27.06.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Das Dulden des Abstellens des beladenen LKW-Anhängers auf einem nicht ausreichend bewachten Parkplatz in Italien ist grob fahrlässig. (T2) |
7 Ob 69/08k | OGH | 02.07.2008 |
nur: Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn ein Ereignis nicht außergewöhnlich ist. (T3) |
7 Ob 27/12i | OGH | 25.04.2012 |
nur T3; Beisatz: Hier: Abstellen eines LKW auf einer ansonsten leeren und unbeleuchteten „SOS‑Haltestelle“ ohne Setzen einer Sicherungsmaßnahme. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19900913_OGH0002_0080OB00620_9000000_001
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