Normen
JN idF ZPNov 1983 §49 Abs2 Z5
JN idF ZPNov 1983 §83 Abs1
8 Ob 623/90 | OGH | 13.09.1990 |
Veröff: WoBl 1991,67 |
6 Ob 631/91 | OGH | 06.02.1992 |
Veröff: EvBl 1993,132 (Call) |
5 Ob 1110/92 | OGH | 02.02.1993 |
Auch |
5 Ob 109/94 | OGH | 22.11.1994 |
Auch; nur: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen seit der ZPNov 1983 nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjekts. (T1) |
4 Ob 2231/96h | OGH | 17.09.1996 |
Auch; nur: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses. (T2); Beisatz: Hier: Die Klägerin stützt ihr Feststellungsbegehren auf die Ungültigkeit des auch in ihrem Namen, jedoch ohne ihre Zustimmung abgeschlossenen Bestandvertrages. Die Rechtssache ist somit als Streitigkeit über das Bestehen eines Bestandvertrages im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren. (T3) |
5 Ob 35/05s | OGH | 12.07.2005 |
Auch; Beisatz: Für eine Klage, mit der die Gültigkeit eines Vergleichs über Ansprüche aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses bekämpft wird, besteht jedenfalls dann Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN, wenn die Unwirksamkeit des Vergleichs (auch) aus materiellrechtlichen, die Beurteilung der wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Bestandvertrag erfordernden Gründen geltend gemacht wird. (T4) |
2 Ob 171/09z | OGH | 28.09.2009 |
nur T1 |
3 Ob 120/11k | OGH | 06.07.2011 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19900913_OGH0002_0080OB00623_9000000_001
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