Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO iVm §§ 502 Abs 2 und 519 Abs 2 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Unterlassung des im gegenständlichen Fall an sich gebotenen Bewertungsausspruches (RZ 1984, 256/87; Kodek in Rechberger, Rz 4 zu § 519 ZPO mwN) liegt offensichtlich die Annahme zugrunde, es sei über eine dem § 49 Abs 2 Z 5 JN zu unterstellende und daher von der Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO nicht erfaßte (§ 502 Abs 3 Z 2 ZPO) Streitigkeit entschieden worden. Räumungsklagen sind jedoch nur dann als Bestandstreitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses (bzw eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages iSd § 1 Abs 1 MRG oder eines Vertrages nach § 1103 ABGB) resultieren (5 Ob 1110/92, tw veröffentlicht in WoBl 1993, 143/108 und EWr III/502 ZPO/1; vgl auch RZ 1993, 213/80 ua). Das trifft auf den hier geltend gemachten Anspruch, die Beklagte habe die ihr auf Grund eines Anwartschafts- oder Kaufvertrages zum Erwerb von Wohnungseigentum übergebene Wohnung zu räumen, weil durch den Vertragsrücktritt des Wohnungseigentumsorganisators der Benützungstitel weggefallen sei, nicht zu.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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