OGH 9ObA194/90 (RS0050890)

OGH9ObA194/9012.9.1990

Rechtssatz

Bestehen in einem "Mischbetrieb" nur ein KollV für die Arbeiter und ein KollV für die Angestellten, kommt es zu keiner echten Kollision von KollV im Sinne des § 9 Abs 3 ArbVG. In diesem Fall kann der KollV des maßgeblicheren Wirtschaftsbereiches, der nur für die Arbeiter gilt, den fachlich und persönlich anzuwendenden KollV für die Angestellten nicht verdrängen. Beide KollV bestehen insoweit nebeneinander.

Normen

ArbVG §9
ArbVG §10

9 ObA 194/90OGH12.09.1990

Veröff: WBl 1991,59

9 ObA 188/00pOGH20.09.2000

Auch; Beisatz: In einem solchen Fall scheidet die unmittelbare Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG aus, weil diese Bestimmung iVm § 8 ArbVG voraussetze, dass zumindest zwei konkret anwendbare Kollektivverträge vorliegen. (T1)

9 ObA 139/05iOGH25.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Im Mischbetrieb der vorliegenden Art, wo es nur eine generelle Regelung in Gestalt des für den nicht überwiegenden Bereich geltenden Kollektivvertrags gibt, gilt Folgendes: Maßgebend für die Schaffung eines umfassenden Systems von in ihrer Geltung aufeinander abgestimmten Instrumenten der generellen Regelung von Arbeitsbedingungen, die entweder durch Verhandlungen zwischen einigermaßen sozial gleich starken Partnern (Kollektivvertrag) oder durch staatliche, der Objektivität verpflichtete Behörden geschaffen werden, war die Überlegung des Gesetzgebers, dass nur auf diese Weise den Gefährdungen der einzelnen Arbeitnehmer beim Einzelvertragsabschluss wirksam begegnet werden kann, dh dass nur durch Regelungen auf der Ebene der kollektiven Rechtsgestaltung den Arbeitnehmern ein entsprechender aus gesellschaftspolitischen Erwägungen wünschenswerter und erforderlicher sozialer Schutz gewährt werden kann (soziales Schutzprinzip). Diese Überlegungen verbieten es, für Mischbetriebe der gegenständlichen Art eine Analogie zu §9 Abs3 ArbVG mit dem Ergebnis, dass die Tatsache des Nichtbestehens eines Kollektivvertrags im überwiegenden Bereich die Geltung des Kollektivvertrags für den nicht überwiegenden Bereich verdrängt, zu ziehen. (T2)

9 ObA 126/19yOGH17.12.2019

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_009OBA00194_9000000_001

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