5 Ob 592/90 | OGH | 28.08.1990 |
Veröff: RZ 1992/13,41 |
1 Ob 539/92 | OGH | 24.06.1992 |
10 Ob 1543/95 | OGH | 12.09.1995 |
Vgl auch |
5 Ob 75/09d | OGH | 15.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteils nur betreffend diesen Teil ein, hinsichtlich des weiteren Rechtsanspruchs kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen. (T1); Beisatz: Hier: Rechtskräftiger Zahlungsbefehl. (T2) |
6 Ob 243/09t | OGH | 18.12.2009 |
Beisatz: Es macht auch keinen Unterschied, ob der Umstand, dass nur ein Anspruchsteil geltend gemacht werde, offen gelegt wird. (T3); Beisatz: Hier: Wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der insoweit noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war, kann der Unterhalt auch bei gleichgebliebenen Verhältnissen erhöht werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19900828_OGH0002_0050OB00592_9000000_001
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