OGH 5Ob592/90 (RS0007143)

OGH5Ob592/9028.8.1990

Rechtssatz

Bei Geltendmachung eines Anspruchsteiles erfasst die Rechtskraft den Anspruch nur soweit, als über ihn entschieden wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob im Antrag zum Ausdruck gebracht wurde, dass nur ein Anspruchsteil geltend gemacht werde und ob die Geltendmachung des Anspruchsrestes ausdrücklich vorbehalten wurde, ob sich die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse seit der Erlassung der Vorentscheidung geändert haben und welche Zeit seit der Vorentscheidung verstrichen ist, ist hiefür auch ohne Bedeutung.

Normen

ABGB §140 Ag
ZPO §411 Aa
ZPO §411 Cc
AußStrG §18 A

5 Ob 592/90OGH28.08.1990

Veröff: RZ 1992/13,41

1 Ob 539/92OGH24.06.1992
10 Ob 1543/95OGH12.09.1995

Vgl auch

5 Ob 75/09dOGH15.09.2009

Vgl; Beisatz: Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteils nur betreffend diesen Teil ein, hinsichtlich des weiteren Rechtsanspruchs kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen. (T1); Beisatz: Hier: Rechtskräftiger Zahlungsbefehl. (T2)

6 Ob 243/09tOGH18.12.2009

Beisatz: Es macht auch keinen Unterschied, ob der Umstand, dass nur ein Anspruchsteil geltend gemacht werde, offen gelegt wird. (T3); Beisatz: Hier: Wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der insoweit noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war, kann der Unterhalt auch bei gleichgebliebenen Verhältnissen erhöht werden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19900828_OGH0002_0050OB00592_9000000_001

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