OGH 4Ob1023/90 (RS0041621)

OGH4Ob1023/9026.6.1990

Rechtssatz

Die Unterbrechungswirkung tritt nur dann ein, wenn die Partei innerhalb einer Rechtsmittelfrist erstmals einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes stellt. Eine Partei, der im Rahmen der Verfahrenshilfe bereits ein Rechtsanwalt als Vertreter bestellt wurde, kann durch einen (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht die Unterbrechung der im Lauf befindlichen Rechtsmittelfrist erreichen.

Normen

ZPO §464 Abs3 II

4 Ob 1023/90OGH26.06.1990

Veröff: EvBl 1990/161 S 783

7 Ob 142/97aOGH22.10.1997

Vgl auch

1 Ob 198/00zOGH25.07.2000

nur: Die Unterbrechungswirkung tritt nur dann ein, wenn die Partei innerhalb einer Rechtsmittelfrist erstmals einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes stellt. (T1)

6 Ob 28/07xOGH16.03.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Erstgericht bewilligte zunächst die Verfahrenshilfe - wenn auch gesetzwidrig - ausdrücklich nur für das Berufungsverfahren - aufgrund der besonderen Konstellation des Einzelfalles ist daher auch dem zweiten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Revisionsverfahren Unterbrechungswirkung für die Revisionsfrist zuzubilligen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/35

1 Ob 97/08hOGH10.06.2008
3 Ob 93/08kOGH11.07.2008

Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. (T3)

6 Ob 34/14iOGH13.03.2014

Vgl; Beisatz: Der neuerliche Antrag auf Verfahrenshilfe bewirkte keine Verlängerung der Revisionsfrist, weil dem Kläger bereits mit der ursprünglichen Bewilligung der Verfahrenshilfe wirksam ein Rechtsanwalt beigegeben war und daran durch die (zusätzliche) Bevollmächtigung eines frei gewählten Vertreters keine Änderung eingetreten ist. (T4)

9 Ob 20/14bOGH29.04.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Der Kläger, dem bereits ein Verfahrenshelfer beigegeben war, ließ sich aus eigenem Entschluss dennoch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten. Der gewillkürte Vertreter legte seine Vollmacht während der Berufungsfrist zurück und der Kläger stellte einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts. Dem Kläger kommt die Schutzwirkung des § 464 Abs 3 ZPO nicht zu. (T5)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19900626_OGH0002_0040OB01023_9000000_001

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