Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Urteil des Berufungsgerichts wurde der Klagevertreterin am 29. 3. 2000 zugestellt. Am 27. 4. 2000 überreichte der Kläger - zwecks Erhebung einer außerordentlichen Revision - den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Diesem Antrag wurde stattgegeben und die Klagevertreterin zur Verfahrenshelferin bestellt. Dieser Beschluss wurde der Verfahrenshelferin am 14. 6. 2000 zugestellt; die außerordentliche Revision wurde am 11. 7. 2000 erhoben.
Die Revision ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. § 464 Abs 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 464 Abs 3 ZPO beginnt für eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei, die innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragte, die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Die Frist für die Erhebung der Revision endete im vorliegenden Fall am 26. 4. 2000, weshalb der erst am 27. 4. 2000 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts außerhalb der Revisionsfrist gestellt wurde und sohin keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist mehr bewirkte (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 464 mwN).
Die Revision ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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