OGH 4Ob507/90 (RS0059623)

OGH4Ob507/9030.5.1990

Rechtssatz

Der wichtige Grund muss nicht in einem schuldhaften Verhalten des Gesellschafter - Geschäftsführers liegen; vielmehr kann auch unverschuldete dauernde Krankheit oder altersbedingt erheblich verminderte Leistungsfähigkeit genügen. Auch in diesem Fall ist aber ein wichtiger Grund im allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Gesellschafter - Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden würde.

Normen

GmbHG §16 Abs2
HGB §117
HGB §127

4 Ob 507/90OGH30.05.1990

Veröff: SZ 63/86 = RdW 1990,444 = GesRZ 1990,219 = ecolex 1990,686 = WBl 1990,383 (Aicher)

6 Ob 63/03pOGH21.05.2003

Auch

1 Ob 109/03sOGH17.10.2003

nur: Ein wichtiger Grund ist im allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Gesellschafter - Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden würde. (T1)

6 Ob 190/06vOGH09.11.2006

nur T1; Beisatz: In die vorzunehmende Gesamtschau ist - neben der bisherigen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen allfälligen Verdiensten - das Verhalten der Mitgesellschafter miteinzubeziehen; auch deren allfällige Verfehlungen sind zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Die Frage, ob dem Abberufungsbegehren die sittliche Rechtfertigung fehlt, wenn dem Mitgesellschafter selbst schwerwiegende Malversationen vorwerfbar sind, ist nicht generell beantwortbar. Es kommt dabei auf Art und Schwere der Verfehlungen sowie auf den Umstand an, inwieweit die Verfehlungen der einzelnen Mitgesellschafter in einem Verhältnis zueinander stehen. Auch die Belange der Gesellschaft sind zu berücksichtigen. (T3)

6 Ob 213/07bOGH17.12.2008

nur T1; Beisatz: Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter. (T4)

6 Ob 211/11iOGH13.10.2011

nur T1; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19900530_OGH0002_0040OB00507_9000000_001

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