OGH 4Ob518/90 (RS0047288)

OGH4Ob518/903.4.1990

Rechtssatz

Dauerzustände können nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des Außerstreitrichters gemacht werden. Von einem Dauerzustand kann aber keine rede sein, wenn sich das Verhalten eines Ehegatten das einen wichtigen Grund im Sinne des § 92 Abs 2 ABGB zur gesonderten Wohnungsnahme für den anderen Ehegatten bildet, ändern könnte.

Normen

ABGB §92 Abs2 D

4 Ob 518/90OGH03.04.1990
1 Ob 655/90OGH12.09.1990

nur: Dauerzustände können nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des Außerstreitrichters gemacht werden. (T1)

2 Ob 620/90OGH21.11.1990
7 Ob 648/92OGH26.11.1992
1 Ob 219/08zOGH28.01.2009
8 Ob 23/12hOGH28.03.2012

Auch; Beisatz: Dies kann aber nur solange gelten, als nach der konkreten Tatsachengrundlage die Möglichkeit des Wegfalls des Trennungsgrundes zumindest mit geringer Wahrscheinlichkeit noch besteht und der Eintritt eines Dauerzustands nicht gesichert erscheint. Ist die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft aber ausgeschlossen, so kann nicht mehr von einer vorübergehenden Maßnahme gesprochen werden. (T2); Bem: Siehe RS0127770. (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/40

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0040OB00518_9000000_001

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