OGH 10ObS62/90 (RS0084198)

OGH10ObS62/9027.3.1990

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein bei einer tätlichen Auseinandersetzung erlittener Unfall unter Versicherungsschutz steht, sind im Einzelfall die Beweggründe, die den Streit veranlasst haben, entscheiden: Ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit schließt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf der Auseinandersetzung erlittenen Verletzung aus.

Normen

ASVG §175 Abs4

10 ObS 62/90OGH27.03.1990

Veröff: SSV-NF 4/52

10 ObS 373/98wOGH12.01.1999

Auch; Beisatz: Streitigkeiten oder Raufereien stehen nicht mehr im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, wenn sie nicht aus (rein) betrieblichen Gründen motiviert und begründet sind. (hier: Kein Versicherungsschutz für Landwirt, der sein land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht aufsuchte, um betrieblich tätig zu werden, sondern zu Beweissicherungszwecken und bei der daraus resultierenden Auseinandersetzung mit seinem Kontrahenten Verletzungen erlitt). (T1)

10 ObS 299/01wOGH25.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigen auf der Betriebsstätte oder bei einer der versicherten Tätigkeit gleichgestellten Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit gegeben, wenn der Streit (unmittelbar) aus der Betriebsarbeit erwachsen ist. (T2); Beisatz: Hier: Tätliche Auseinandersetzung zwischen Eishockeyspielern in einer Bar (innerer Zusammenhang verneint). (T3)

10 ObS 90/05sOGH27.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Weges dem versicherungsrechtlich geschützten Zurücklegen des Weges zuzurechnen ist, kann nur an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T4)

1 Ob 259/08gOGH28.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Abgrenzung zwischen betriebsfremden Motiven einerseits und Ursachen für einen (auch folgenschweren) Streit, die mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, fällt bei Beschäftigungsverhältnissen im eigentlichen Sinn leichter als bei schulischen Ausbildungsverhältnissen. (T5); Beisatz: Wird ein Schüler bei einer Pausenstreitigkeit von einem Mitschüler durch einen Messerstich getötet, liegt in der Regel ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG vor. (T6); Bem: Siehe auch RS0124561. (T7); Veröff: SZ 2009/14

10 ObS 14/09wOGH17.03.2009

Auch; Beis wie T4

10 ObS 48/13aOGH16.04.2013

Beisatz: Nach üblicher „Alberei“ bzw „Spaßerei“ zwischen befreundeten Arbeitskollegen - kein Zusammenhang mit betrieblichem Umfeld. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00062_9000000_001

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