Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber vermag keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:
1. Die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen bzw wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern das Berufungsgericht - wie hier - zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist (RIS-Justiz RS0042828 [T27]). Gleiches gilt für die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung geben könnte (RIS-Justiz RS0114544). Soweit der Revisionswerber vorbringt, es stelle sich die Frage, ob nicht auch das Erstgericht bei der Festlegung des Prozessprogramms die Frage des Verlassens des Fahrzeugs und des „Nachschauhaltens" hätte erörtern müssen, macht er einen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend (vgl RIS-Justiz RS0037095). Wegen eines in erster Instanz unterlaufenen Verfahrensmangels, der im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht wurde, kann nicht Revision begehrt werden (RIS-Justiz RS0074223); dies gilt auch für eine Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht (RIS-Justiz RS0037325).
2. Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen. Grund des Schutzes ist der Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den typischen Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Für die Bejahung des Versicherungsschutzes ist somit ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der realisierten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Wegs erforderlich. Anerkannt ist, dass nicht nur die eigentlichen Verkehrsgefahren vom Versicherungsschutz erfasst sind, sondern auch Streitigkeiten, die ihren Ursprung im Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Wegs, wie zum Beispiel im Fall eines Streits aus der Benützung eines überfüllten Verkehrsmittels haben, vom Versicherungsschutz umfasst sein können. Ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit schließt aber einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf des Streits erlittenen Verletzung aus (10 ObS 90/05s). So führte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 62/90 (= SSV-NF 4/52) aus, dass der Versicherte, der sich mit seinem Auto auf dem Weg zur Arbeitsstätte befand und dabei einen anderen Verkehrsteilnehmer durch verkehrswidriges Fahren, grundlose Belehrungen und Anspucken provoziert hatte, während der anschließenden tätlichen Auseinandersetzung nicht unter Unfallversicherungsschutz stand, weil der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall wegen einer aus betriebsfremden Motiven selbst geschaffenen Gefahr fehlte. Die Frage, ob eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Wegs dem versicherungsrechtlich geschützten Zurücklegen des Wegs zuzurechnen ist, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. In der Auffassung des Berufungsgerichts, im Anlassfall sei der für einen Unfallversicherungsschutz erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen der realisierten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Wegs nicht gegeben, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO im Einzelfall wahrzunehmende Fehlbeurteilung zu erblicken. Der Kläger, der von einem Arbeitskollegen zu seinem Wohnhaus gebracht worden war, ging aus rein privaten Interessen statt in sein Haus zu einem 15 bis 20 m entfernt stehen gebliebenen Auto, das ihnen gefolgt war. Auf dem Weg dorthin konnte er den Lenker des Fahrzeugs als jenen Mann erkennen, mit dem er zuvor in einem Café gestritten und gerangelt hatte. Der Kläger ging weiter und erlitt durch einen tätlichen Angriff des Mannes die Verletzung. Dass der Kläger aus rein privaten Interessen handelte, stellte das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung fest. Das Berufungsgericht hat die oberstgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und die Umstände des konkreten Falls in ihrer Gesamtheit (vgl RIS-Justiz RS0084490) ausreichend berücksichtigt. Die Revisionsausführungen zeigen eine Korrekturbedürftigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts nicht auf.
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