OGH 1Ob259/08g

OGH1Ob259/08g28.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zorica G*****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Anita W*****, Lehrerin, *****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 71.300,88 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. September 2008, GZ 14 R 141/08w-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Juni 2008, GZ 33 Cg 1/08x-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.734,15 EUR und der Nebenintervenientin die mit 2.080,98 EUR (darin 346,83 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 15. 9. 2005 wurde der Sohn der Klägerin von einem Mitschüler während der großen Pause im Klassenzimmer eines Polytechnischen Lehrgangs durch zwei Messerstiche tödlich verletzt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Nebenintervenientin die Gangaufsicht in diesem Bereich. Der Mitschüler wurde wegen des Verbrechens des Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von Schmerzengeld, den Ersatz von Begräbniskosten und entgangenem Verdienst, sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Nach der Mitteilung über den Tod ihres Sohnes habe sie einen Schock mit Krankheitswert und Depressionen erlitten, die auch zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Obwohl es bereits vor dem Vorfall zu einer Rangelei zwischen zwei anderen Mitschülern gekommen sei, habe die aufsichtspflichtige Nebenintervenientin das Klassenzimmer verlassen. Eine sorgfältige Beaufsichtigung der durch die Rangelei aufgewühlten und offensichtlich zu weiteren Aggressionen bereiten Schüler hätte die tödliche Verletzung verhindert. Die Stimmung sei aufgeheizt gewesen und es habe unter diesen Umständen unweigerlich zu Rangordnungskämpfen kommen müssen.

Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, eine Haftung der Beklagten scheitere mangels vorsätzlicher Pflichtverletzung bereits an den Bestimmungen der §§ 333 und 335 ASVG. Darüber hinaus liege auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen der Beklagten nicht vor. Die Straftat sei ein einmaliges und nicht vorhersehbares Ereignis gewesen, das für die Beklagte vorausblickend nicht verhinderbar gewesen sei. Die Nebenintervenientin, eine hervorragende und verantwortungsbewusste Lehrerin, habe die Gangaufsicht korrekt und sorgfältig ausgeübt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Amtshaftungsansprüche seien so eingeschränkt, dass bei einer Verletzung von Schülern, die der Pflichtunfallversicherung unterliegen, das Haftungsprivileg der §§ 333 und 335 Abs 5 (richtig: Abs 3) ASVG zur Anwendung komme und Ersatzansprüche aus Körperverletzungen des Schülers nur bei vorsätzlichem Verhalten des aufsichtsführenden Lehrers zugesprochen werden könnten. Gemäß § 333 ASVG sei der Schulträger dem Versicherten oder dessen Hinterbliebenen zum Ersatz des Schadens, den dieser durch eine Verletzung am Körper infolge eines Unfalls nach § 175 ASVG erlitten habe, nur dann verpflichtet, wenn er diesen vorsätzlich verursacht habe. Unfälle, die sich im Zusammenhang mit dem Schul- oder Universitätsbesuch ereigneten, seien somit Arbeitsunfällen im Sinne des § 174 ASVG gleichgestellt. Unfall sei dabei nicht im umgangssprachlichen Sinn - etwa als ungewolltes zufälliges Ereignis - zu verstehen. Vielmehr bedeute Unfall in diesem Zusammenhang jedes singuläre Ereignis (in Abgrenzung zu Dauerzuständen wie etwa Krankheiten), das zu einer Verletzung oder auch zum Tod des dem Versicherungsschutz Unterstellten führe. Die Verletzung des Sohnes der Klägerin sei dann den Bestimmungen der §§ 174 ff ASVG zu unterstellen, wenn sich das Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung ereignet habe. Der Schutzbereich sei analog § 175 Abs 1 ASVG generalklauselartig umschrieben. Der Grundintention des Gesetzes nach solle damit jede Tätigkeit geschützt sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers darstellt. Ein Schüler stehe somit so lange unter Unfallversicherungsschutz, als er sich im organisatorischen Verantwortungsbereich der von ihm besuchten Schule befinde. Nachdem der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit der schulischen Tätigkeit des Getöteten hier außer Frage stehe, sei der kausale Zusammenhang zu prüfen. Dabei gehe es jedoch nicht etwa darum, ob die Verletzung oder Tötung eines Schülers durch einen Mitschüler ein schultypischer Vorgang sei, was zweifellos zu verneinen wäre, sondern ob sich der Vorfall im Zusammenhang mit einer schultypischen Tätigkeit des Geschädigten ereignet habe, der Schulbesuch durch ihn dafür Ursache dafür gewesen sei, dass es zu dem Vorfall überhaupt habe kommen können. Entscheidend sei dabei, ob sich der Vorfall auch außerhalb der Schule zur selben Zeit auf dieselbe Art hätte ereignen können oder sich der Geschädigte einer Gefahr ausgesetzt hat, die den schulischen Tätigkeiten nicht entspricht. Der Kausalzusammenhang sei angesichts der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur, die sich mit Verletzungen durch Stöße von Mitschülern auseinandergesetzt habe, zu bejahen. Ein Schüler stehe auch in den Pausen unter Unfallversicherungsschutz. Bei sonst üblichen Auseinandersetzungen und Raufereien sei unbestritten der natürliche enge Zusammenhang zu berücksichtigen, der - im Gegensatz zur betrieblichen Tätigkeit - im Schulbetrieb zwischen Lernen und Spielen bestehe. Die sich dabei ereignenden Rangeleien und Raufereien seien typische Gefahren des Schulbetriebs. Auch wenn sich der vorliegende Fall aufgrund des ihm zugrundeliegenden aggressiven Vorgehens eines Mitschülers und seiner tragischen Folgen massiv von den üblichen Verhaltensweisen in der Schule unterscheide, sei auch hier der Kausalzusammenhang gegeben, weil der Angriff des Mitschülers nur deshalb möglich gewesen sei, weil sich beide unglücklicherweise im selben Klassenzimmer während der von beiden abgehaltenen Pause aufgehalten hätten. Da somit ein Unfall im Sinne der §§ 174 ff ASVG vorliege, finde auch das Dienstgeberhaftungsprivileg gemäß den §§ 333 ff ASVG Anwendung.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Tötung des Sohnes der Klägerin sei als „Unfall" im Sinne der gesetzlichen Definition zu betrachten, weil er durch ein plötzliches, unerwartetes und unvorhergesehenes Ereignis eingetreten sei, das zeitlich und örtlich begrenzt und vom Willen des Betroffenen unabhängig gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne auch der innere Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der „betrieblichen Tätigkeit" nicht verneint werden. Der Oberste Gerichtshof habe im Zusammenhang mit einem Wegunfall eines Arbeitnehmers, der überfallen worden war, ausgesprochen, dass es in derartigen Fällen regelmäßig darauf ankomme, ob ein betriebsbezogenes Tatmotiv vorgelegen sei, wobei Überfälle aus rein persönlichen Gründen, bei denen die betriebliche Tätigkeit nur „Gelegenheitsursache" sei, nicht versichert seien. Eine Anwendung dieser Judikatur auf den vorliegenden Fall führe zur Frage, ob der Vorfall aus schulspezifischen Gründen motiviert gewesen sei und damit Unfallversicherungsschutz bestanden habe. Dabei seien die Besonderheiten jugendlicher Schüler zu beachten. Insbesondere wegen des umfassenden Betreuungsauftrags der Schule dürften sich Tätigkeiten, bei denen die Kinder während ihres Schulaufenthalts nicht versichert sind, kaum finden lassen, zumal man bei Streitereien und Raufereien von Kindern und Jugendlichen - im Zusammenhang mit der „Betriebsbezogenheit" - großzügiger verfahren müsse als bei Erwachsenen. Der Schutz der Unfallversicherung eines Schülers ende selbst dann nicht, wenn eine schultypische Auseinandersetzung letztlich auf schuluntypische Weise eskaliere. Schon nach den Klagsangaben hätten auch im vorliegenden Fall schulbezogene Gründe zu dem Vorfall geführt, sei es doch unter den pubertierenden Schülern zu Rangordnungskämpfen gekommen und habe der später Getötete eine Bemerkung gemacht, nach der ihn sein Mitschüler mit dem Messer attackiert habe. Die Tötung des (richtig:) Sohnes der Klägerin sei nun die überaus tragische Folge einer unvorhersehbar eskalierenden Pausenstreitigkeit pubertierender Mitschüler gewesen, die am Beginn des Schuljahres versucht hätten, ihre Position innerhalb der Klasse festzulegen. Damit sei aber die versicherte Tätigkeit des Klägers, nämlich sein Schulbesuch, eine wesentliche Bedingung für den Vorfall gewesen. Sohin komme die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG zum Tragen, die auch Ansprüche der Hinterbliebenen des Versicherten ausschließe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob die Tötung des Sohnes der Klägerin als „Arbeitsunfall" zu qualifizieren ist oder ob das Verhalten seines Mitschülers ein „betriebsfremdes" Risiko darstellte, bei dessen Verwirklichung die Anwesenheit des Getöteten in der Schule nur eine „Gelegenheitsursache" war. Die Revisionswerberin vertritt dazu die Meinung, das den Schaden auslösende Ereignis habe seinen Ursprung nicht in einer schultypischen Auseinandersetzung, sondern vielmehr in der krankhaften Persönlichkeitsstruktur des Täters gehabt. Maßgeblich für die Eingliederung von Schülern und Studenten in das System des Unfallversicherungsschutzes sei die Überlegung gewesen, dass auch diese Personen - wie Arbeitnehmer - während ihrer Ausbildung „betriebsspezifischen" Risiken ausgesetzt seien. Nicht mehr schulspezifisch seien allerdings Auswüchse, bei denen sich krankhaft veranlagte Schüler Waffen besorgen und damit Lehrer oder Schüler als Geisel nehmen bzw gar ermorden. Derartige Ereignisse seien deshalb nicht mehr schulspezifisch, weil die Frustration oder Ausweglosigkeit der zuvor angeführten Täter mannigfache Ursachen habe, jedoch nicht - zumindest nicht überwiegend - in schulspezifischen Ereignissen oder Gründen gelegen sei. Würde dies als betriebliche Ursache qualifiziert werden, käme es zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ausuferung des Versicherungsschutzes und damit zugleich zu einer nicht beabsichtigten Privilegierung des Dienstgebers, der gegenüber dem Dienstnehmer zur Unfallverhütung verpflichtet sei. Insbesondere sei vorsätzliches, nicht mit dem Betrieb im inneren Zusammenhang stehendes, Verhalten nicht als Unfall zu qualifizieren.

Dazu hat der erkennende Senat Folgendes erwogen:

Gemäß § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat; diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten. Ein entsprechendes Haftungsprivileg kommt gemäß § 335 Abs 3 ASVG dem Schulerhalter im Falle der Schädigung von Schülern zu (dazu jüngst 1 Ob 90/08d). Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 175 Abs 1 ASVG jeder Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet. Gemäß § 175 Abs 4 ASVG wird für Schüler und Studenten darauf abgestellt, ob sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul-(Universitäts-)ausbildung ereignet hat.

Da der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit der Schulausbildung des Sohnes der Klägerin unzweifelhaft vorliegt, haben sich die Vorinstanzen zutreffend mit der Frage beschäftigt, ob sich die Tötung im „ursächlichen Zusammenhang" mit seiner Schulausbildung ereignete.

In der Literatur wird in diesem Zusammenhang vom „inneren Zusammenhang" (Finalität) gesprochen (vgl nur Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5 Rz 210), auch wenn das Gesetz lediglich von einem „ursächlichen" Zusammenhang (mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung) spricht. Eine derartige Präzisierung erscheint schon deshalb zweckmäßig, weil ein reiner Kausalzusammenhang regelmäßig schon darin liegt, dass sich der Geschädigte ohne das Beschäftigungs- bzw Ausbildungsverhältnis nicht am Unfallsort aufgehalten hätte. Unfallversicherungsschutz soll jedoch nicht bestehen, wenn der geschützte Lebensbereich nur Schauplatz, nicht aber auch (innere) Ursache des Verletzungsereignisses war. Ein solcher Zusammenhang kann etwa fehlen, wenn ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zur Arbeitszeit von einem Außenstehenden aus privaten Gründen angegriffen und verletzt wird (Tomandl aaO unter Hinweis auf SSV-NF 13/100). In der sozialrechtlichen Judikatur wird aber gelegentlich sogar bei derartigen „privaten" Motiven ein Unfallversicherungsschutz ausnahmsweise bejaht. So wurde etwa in der zu 10 ObS 201/99b ergangenen Entscheidung ein ausreichender Zusammenhang zur Beschäftigung angenommen, als ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit von Dritten aus privater Feindschaft niedergeschlagen und schwer verletzt wurde. Dies wurde damit begründet, dass ein (berufsbedingtes) Risiko etwa in der Notwendigkeit liegen kann, den Arbeitsweg bei Dunkelheit anzutreten, was einen Überfall begünstigt.

Zutreffend haben die Vorinstanzen auch darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung zwischen betriebsfremden Motiven einerseits und Ursachen für einen (auch folgenschweren) Streit, die mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, bei Beschäftigungsverhältnissen im eigentlichen Sinn leichter fällt als bei schulischen Ausbildungsverhältnissen. Zum Wesen der schulischen Ausbildung gehört nicht nur das Aneignen von Wissen und das Erlernen von Fertigkeiten, vielmehr findet in diesem Bereich auch ein nicht unerheblicher Teil der allgemeinen Sozialisierung eines jungen Menschen statt, zu der auch die Konfrontation mit den Mitschülern außerhalb des eigentlichen Lernstoffs und der zu dessen Vermittlung dienenden Unterrichtseinheiten gehört. Zum - unter Unfallversicherungsschutz stehenden - Risiko eines „Schülerlebens" gehört es damit auch, Streitigkeiten, Rangordnungskämpfen oder gar einseitigen - auch ganz ungerechtfertigten und überzogenen - Angriffen von Mitschülern nicht ausweichen zu können. Auch im hier zu beurteilenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es eine besondere, aus dem außerschulischen Bereich stammende Feindschaft zwischen den Kontrahenten gegeben hätte und sich die tödlichen Messerstiche nur rein zufällig in einer Schulpause ereignet hätten. Auch nach den Klageangaben ist von einem - wenn auch letztlich in unvorhersehbarer Weise eskalierten - Zusammenstoß zwischen Mitschülern auszugehen, der seine Wurzeln in dem (notwendigerweise) äußerst engen „Zusammenspannen" von Jugendlichen hatte, das der Schulbetrieb mit sich bringt.

Auch nach Auffassung des erkennenden Senats liegt angesichts des inneren Zusammenhangs der Mordtat mit der schulischen Tätigkeit des Getöteten ein „Arbeitsunfall" im Sinne des § 175 Abs 4 ASVG vor, was gemäß § 335 Abs 3 ASVG eine Haftung der Beklagten als Schulerhalterin - auch nach dem AHG - ausschließt (1 Ob 4/88 ua). Dies gilt auch für Ansprüche von Hinterbliebenen (2 Ob 82/05f).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass der Tarifansatz für die Revisionsbeantwortung nach TP 3C RATG nur 1.156,10 EUR beträgt.

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