OGH 9ObA60/90 (RS0064548)

OGH9ObA60/9014.3.1990

Rechtssatz

Die Bestimmung, die den Beginn des Laufes der Verfallfrist an die Ausfolgung der ordnungsgemäßen Lohnabrechnung knüpft, verfolgt den Zweck, dass dem Dienstnehmer durch die Ausfolgung einer Abrechnung Klarheit darüber verschafft werden soll, welche Leistungen der Dienstgeber berücksichtigt hat. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Dienstnehmer für die Geltendmachung von den in dieser Abrechnung nicht berücksichtigten Überstunden eine dreimonatige Frist offen, nach deren Ablauf Ansprüche auf Überstundenentlohnung verfallen sind.

Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXI Z6
AVRAG §2f

9 ObA 60/90OGH14.03.1990

Veröff: EvBl 1990/115 S 532

9 ObA 85/06zOGH11.08.2006

Beisatz: Eine ordnungsgemäße Abrechnung soll dem Arbeitnehmer die Kenntnis davon verschaffen, welche seiner Ansprüche der Arbeitgeber berücksichtigt hat. (T1)

9 ObA 111/06yOGH15.11.2006

Beis wie T1

8 ObA 66/09bOGH22.09.2010

Auch; Beis wie T1

8 ObA 56/11kOGH26.07.2012

nur: Die Bestimmung, die den Beginn des Laufes der Verfallfrist an die Ausfolgung der ordnungsgemäßen Lohnabrechnung knüpft, verfolgt den Zweck, dass dem Dienstnehmer durch die Ausfolgung einer Abrechnung Klarheit darüber verschafft werden soll, welche Leistungen der Dienstgeber berücksichtigt hat. (T2)

9 ObA 100/14tOGH29.10.2014

nur T2

9 ObA 40/15wOGH28.05.2015

Auch; Beisatz: Hier: Punkt 5.b. des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe. (T3)

9 ObA 136/17sOGH28.11.2017

Auch

9 ObA 37/17gOGH30.10.2017

Auch

8 ObS 9/17gOGH26.01.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/5

8 ObA 41/18iOGH28.08.2018

Auch; Beis wie T1; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19900314_OGH0002_009OBA00060_9000000_007

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