OGH 9ObS1/90 (RS0065401)

OGH9ObS1/9014.2.1990

Rechtssatz

Bezieht ein Arbeitnehmer neben nach Zeiträumen bemessenem Entgelt auch an anderen Kriterien orientierte Entgeltteile (hier Punkteprämien als Eishockeyspieler), steht ihm für beide Entgeltarten der Grenzbetrag nur einmal zu. Das Kalendervierteljahr, in das Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses fällt, ist für die Bemessung des Grenzbetrages nur mit dem Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem das Arbeitsverhältnis bestand. (§ 48 ASGG).

Normen

IESG §1 Abs4 Z1
IESG §1 Abs4 Z2

9 ObS 1/90OGH14.02.1990
2 Ob 82/95OGH30.10.1995

nur: Bezieht ein Arbeitnehmer neben nach Zeiträumen bemessenem Entgelt auch an anderen Kriterien orientierte Entgeltteile (hier Punkteprämien als Eishockeyspieler), steht ihm für beide Entgeltarten der Grenzbetrag nur einmal zu. (T1)

8 ObS 7/09aOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Jenes Kalenderjahr, in das Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses fällt, ist für die Bemessung des Grenzbetrags nicht mit seiner vollen kalendermäßigen Dauer, sondern nur mit jenem Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem das Arbeitsverhältnis bestand. (T2); Beisatz: Hier: Zur Frage der Aliquotierung des Grenzbetrags nach § 1 Abs 4 IESG bei Berechnung einer Dienstnehmererfindungsvergütung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres. (T3)

8 ObS 5/10hOGH23.11.2010

Auch; Beisatz: Die Überschreitung des jeweiligen Grenzbetrags ist für jede geltend gemachte Anspruchsart gesondert zu prüfen. Bei Zusammentreffen von zeitabhängigen und sonstigen Entgeltansprüchen ist nicht einfach der längste in Betracht kommende Durchschnittszeitraum auf alle Ansprüche anzuwenden. (T4)

8 ObS 7/11dOGH25.05.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19900214_OGH0002_009OBS00001_9000000_001

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