OGH 10ObS424/89 (RS0085184)

OGH10ObS424/8923.1.1990

Rechtssatz

Ob die Arbeitskraft durch eine Schulausbildung oder Berufsausbildung überwiegend im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG beansprucht wird, ist durch Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu dem von der geltenden Arbeitsordnung und Sozialordnung, etwa im AZG oder in den Kollektivverträgen, für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln.

Normen

ASVG §252 Abs2 Z1

10 ObS 424/89OGH23.01.1990

Veröff: SZ 63/3 = AnwBl 1990,455 = SSV-NF 4/9

10 ObS 169/91OGH09.07.1991

Beisatz: Hier: Vertragsassistententätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitsbelastung von zwanzig Stunden hindert ebensowenig das Fortbestehen der Kindeseigenschaft wie die Tatsache, dass das "Kind" bereits ein anderes Studium abgeschlossen hatte und ein bereits vorher begonnenes weiteres Studium fortsetzte; dass sich die Ausbildung im Rahmen der Norm einer gesetzlich vorgesehenen Laufbahn bewegt ist nicht erforderlich. (T1) <br/>Veröff: JBl 1992,59 = SSV-NF 5/77

10 ObS 202/91OGH17.09.1991

Beisatz. Die Frage der "überwiegenden" Inanspruchnahme kann nicht auf einen längeren Zeitraum, wie auf ein Kalenderjahr oder ein Studienjahr, bezogen werden. (T2) <br/>Veröff: SSV-NF 5/86

10 ObS 68/99vOGH04.05.1999

Beisatz: Wird eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 34 Wochenstunden ausgeübt, dann nimmt ein daneben betriebenes Studium die Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch. (T3)<br/>Veröff: SZ 72/82

10 ObS 237/01bOGH13.11.2001

Beisatz: Für die letztbezeichnete Größe bilden die arbeitsrechtlichen Höchstarbeitszeiten eine wertvolle Leitlinie. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Keine Kindeseigenschaft, wenn Studium die Arbeitszeit nicht in einem durchschnittlichen wöchentlichen Ausmaß von 20 Stunden oder mehr in Anspruch nimmt. (T5)

10 ObS 38/13fOGH19.03.2013

Vgl aber; Beisatz: Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten. (T6)

10 ObS 120/15tOGH22.02.2016

Beisatz: Keine überwiegende Beanspruchung durch Besuch einer Abendschule bei gleichzeitiger Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung. (T7)

10 ObS 33/18bOGH17.04.2018

Beis wie T5

10 ObS 34/21dOGH19.05.2021

Beis wie T5

10 ObS 23/21mOGH19.05.2021

Beis wie T5

10 ObS 109/21hOGH13.09.2021

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19900123_OGH0002_010OBS00424_8900000_004

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