OGH 5Ob70/89 (RS0069992)

OGH5Ob70/8919.12.1989

Rechtssatz

Dem Vermieter steht gegen den Auftrag zur Vornahme privilegierter Arbeiten praktisch keine Einwendung zu.

Normen

MRG §3 Abs2 Z1
MRG §3 Abs3 Z2
MRG §6

5 Ob 70/89OGH19.12.1989

Veröff: SZ 62/209 = WoBl 1990,163

5 Ob 97/90OGH09.11.1990

Beisatz: Die Wirtschaftlichkeit solcher Arbeiten ist nicht zu prüfen. (T1)

5 Ob 2002/96iOGH14.05.1996

Beisatz: In einem Verfahren zur Durchsetzung der in § 3 MRG näher definierten Erhaltungspflicht des Vermieters (§ 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 MRG) sind Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen (hier: Schäden an Außenfensters). Der Grund für den Ausschluss der Erörterung von Verursachungs- und Verschuldensfragen im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 3 MRG liegt darin, dass sich die gemäß §§ 3 und 6 MRG durchsetzbare Erhaltungspflicht des Vermieters idR ohnehin auf Arbeiten beschränkt, die nicht allein einem Mieter, sondern allen Benützern des Hauses zugutekommen und letztlich sogar im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Hausbestandes liegen. Das dafür vorgesehene außerstreitige Verfahren bietet für schadenersatzrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter keinen Raum (nicht entschieden wurde hier die Frage, ob dem Vermieter in einem auf Antrag eines Mieters eingeleiteten Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm §§ 3 und 6 MRG ausnahmsweise der Einwand des Rechtsmissbrauchs offenstünde, wenn der antragstellende Mieter den zu behebenden Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich selbst herbeigeführt hat, um sodann die Erhaltungspflicht des Vermieters einzufordern). (T2)

5 Ob 2060/96vOGH12.06.1996

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 3 Abs 2 Z 2 MRG: Behebung von Schimmelbildung. (T3) Veröff: SZ 69/137

5 Ob 2151/96aOGH12.06.1996

Beis wie T2; Beisatz: Allfällige Schadenersatzansprüche gegen die Antragstellerin wegen schuldhafter Herbeiführung der verfahrensgegenständlichen Mängel bzw Verletzung der in § 13 Abs 3 WEG normierten Sorgfaltspflichten werden daher die mit dem Erhaltungsaufwand belasteten Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg zu verfolgen haben. Diese Schadenersatzansprüche beeinflussen den Umfang der gemeinschaftlichen Pflicht zur Erhaltung der Wohnungseigentumsanlage nicht. (T4)

5 Ob 116/99sOGH27.04.1999

Vgl

5 Ob 298/00kOGH28.11.2000

Beis wie T1; Beisatz: Ein Widerspruch der Mehrheit der Hauptmieter ist ausgeschlossen. (T5)

5 Ob 155/01gOGH13.11.2001

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 2 MRG besteht die Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses absolut, nicht nur dem Mieter des betroffenen Objektes, sondern allen Mietern des Hauses gegenüber; ein Interessenausgleich lässt sich nur über das Schadenersatzrecht herstellen. (T6)

5 Ob 266/04kOGH23.11.2004

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 125/07dOGH03.07.2007
5 Ob 132/09mOGH15.09.2009

Vgl; Beisatz: Auch in einem Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend allgemeine Teile des Hauses nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG sind Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen. (T7)

4 Ob 199/13pOGH17.02.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 3 Abs 2 Z 2 MRG: Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung. (T8)

5 Ob 69/17hOGH23.05.2017

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

5 Ob 122/17bOGH20.11.2017

Beis wie T6; Beis wie T7

3 Ob 104/20wOGH10.12.2020

Vgl; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0050OB00070_8900000_002

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