OGH 5Ob504/88 (RS0032565)

OGH5Ob504/8819.12.1989

Rechtssatz

Bei Annahme des Vorliegens einer Globalzession ist eine "Generalzessionsvereinbarung" das auf der von der Gemeinschuldnerin unverzüglich angenommenen Kreditzusage der Beklagten beruhende Verfügungsgeschäft. Bei der hier vorliegenden Sicherungszession wird die Forderungsabtretung zum Unterschied von der Vollzession nicht schon der Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar wirksam, die Wirksamkeit der Sicherungszession bedarf vielmehr der Einhaltung eines besonderen Modus, der sich mit dem für die Forderungsverpfändung vorgesehenen deckt. Das in der Globalzession liegende Verfügungsgeschäft bedarf daher zur Wirksamkeit des Forderungsüberganges entweder der Anbringung des Zessionsvermerkes in den Büchern des Zedenten oder der Verständigung des Drittschuldners. Der erkennende Senat vermag sich daher der in ÖBA 1989,533 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichshofes vom 28.09.1988, 1 Ob 614/88, wonach bei Vorliegen einer außerhalb der kritischen Zeit zur Sicherstellung vorgenommenen Globalzession der Erwerb der Forderungen selbst während der kritischen Zeit unanfechtbar sei, nicht anzuschließen.

Normen

ABGB §1392 E
KO §31 Abs1 Z2

5 Ob 504/88OGH19.12.1989

Veröff: ÖBA 1990,387 = JBl 1990,255

8 Ob 619/92OGH13.10.1994

Auch; nur: Bei Annahme des Vorliegens einer Globalzession ist eine "Generalzessionsvereinbarung" das auf der von der Gemeinschuldnerin unverzüglich angenommenen Kreditzusage der Beklagten beruhende Verfügungsgeschäft. Bei der hier vorliegenden Sicherungszession wird die Forderungsabtretung zum Unterschied von der Vollzession nicht schon der Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar wirksam, die Wirksamkeit der Sicherungszession bedarf vielmehr der Einhaltung eines besonderen Modus, der sich mit dem für die Forderungsverpfändung vorgesehenen deckt. (T1)

7 Ob 140/00iOGH26.06.2001

Auch; nur T1

3 Ob 204/05dOGH27.06.2006

nur: Bei der Sicherungszession wird die Forderungsabtretung zum Unterschied von der Vollzession nicht schon der Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar wirksam, die Wirksamkeit der Sicherungszession bedarf vielmehr der Einhaltung eines besonderen Modus, der sich mit dem für die Forderungsverpfändung vorgesehenen deckt. (T2)

3 Ob 14/11xOGH22.03.2011

Vgl; nur T2; Veröff: SZ 2011/30

3 Ob 131/18pOGH14.08.2018

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0050OB00504_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)