Rechtssatz
Der Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist wesentlich strenger als jener der Invalidität oder Berufsunfähigkeit, weil sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muß.
10 ObS 47/96 | OGH | 26.03.1996 |
Beisatz: Bei der Erwerbsunfähigkeit (nach GSVG und BSVG) muß die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden, während bei der Invalidität bzw der Berufsunfähigkeit der Nachweis, daß der Versicherte nicht imstande ist, die Hälfte des Normalverdienstes zu erwerben bzw die Hälfte seiner Berufsfähigkeit eingebüßt zu haben, genügt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00218_8900000_001
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