OGH 10ObS218/89

OGH10ObS218/8912.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Johann Herbst und Dr.Elmar Peterlunger (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl H***, Pensionist, 4901 Ottnang, Vornbuch 5, vertreten durch Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei S***

DER B*** (Landesstelle Oberösterreich), 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.April 1989, GZ 13 Rs 73/89-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24. Jänner 1989, GZ 25 Cgs 1025/87-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger nicht als erwerbsunfähig im Sinne des § 124 Abs 1 BSVG gilt, weil er nicht infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, ist richtig (§ 48 ASGG).

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Lage der Wohnung (SSV-NF 1/4, 20), die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes (SSV-NF 2/24, 105, 145) und zur Frage freier Arbeitsplätze (SSV-NF 1/23, 68 und SSV-NF 2/5, 14, 34) entsprechen der in den Klammern zitierten veröffentlichten Rechtsprechung des erkennenden Senates in Fällen der Invalidität nach § 255 ASVG und der Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG. Diese Grundsätze sind auch auf die Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs 1 BSVG anzuwenden, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit wesentlich strenger ist als jener der Invalidität oder Berufsunfähigkeit, weil sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muß (zB Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, 55f). Ob der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat, ist dabei ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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