Rechtssatz
Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages ohne Nachfristsetzung, wenn der Lehrberechtigte die dem Lehrling laut KollV zustehende Lehrlingsentschädigung ganz offenbar bewußt erheblich schmälert - durch einen im Verhältnis zur Lehrlingsentschädigung von S 3000,-- exorbitant hohen, einseitig vorgenommenen Abzug für Kost und Quartier von S 2040,-- monatlich - und dieses Verhalten dadurch verschleiert, daß er dem Lehrling kollektivvertragswidrig keine Lohnabrechnungen aushändigt.
SW: Entgelt — Bezug — Gehalt — Entschädigung — Vorenthalten — Schmälerung — Gesetzesumgehung — Austritt — Ende — Beendigung — Vertrag — Lehrverhältnis — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Angestellte — Rücktritt vom Vertrag — Hilfsarbeiter — Satzung — Arbeiter
Normen
ABGB §918 IVb2bb
AngG §26 Z2 III2a
BAG §15 Abs4 litb
GewO 1859 §82a litd
KollV für Arbeiter im Hotel - und Gastgewerbe Pkt6
KollV für Arbeiter im Hotel - und Gastgewerbe Pkt8
8 ObS 195/02p | OGH | 19.09.2002 |
Vgl; nur: Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages ohne Nachfristsetzung, wenn der Lehrberechtigte die dem Lehrling laut KollV zustehende Lehrlingsentschädigung ganz offenbar bewußt erheblich schmälert. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00169_8900000_001
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