Normen
1 Ob 584/89 | OGH | 26.04.1989 |
Veröff: SZ 62/75 = ÖBA 1989,1131 = WBl 1989,284 |
1 Ob 529/93 | OGH | 20.04.1993 |
Auch; Veröff: ÖBA 1993,985 = RdW 1993,361 |
1 Ob 620/95 | OGH | 05.12.1995 |
Auch; Beisatz: Das gilt vor allem auch für die vereinbarte Form der Inanspruchnahme der Garantie. Im besonderen gilt dies bei der Garantie "auf erstes Anfordern". (T1) Veröff: SZ 68/230 |
1 Ob 557/95 | OGH | 30.01.1996 |
Auch |
1 Ob 318/98s | OGH | 15.12.1998 |
Auch; nur: Der Garant muss vom Begünstigten die strikte, ja pedantisch genau Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen verlangen. (T2) |
1 Ob 160/02i | OGH | 30.09.2002 |
Beisatz: Dies dient dem Zweck, vor allfälligen Einwendungen ihres Auftraggebers beim Rückgriff geschützt zu werden und überflüssige Rechtsunsicherheit zu vermeiden. (T3) |
4 Ob 149/06z | OGH | 21.11.2006 |
nur T2; Beisatz: Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. (T4); Veröff: SZ 2006/168 |
9 Ob 24/08g | OGH | 29.10.2008 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Im Hinblick auf die genannten Grundsätze der „pedantischen Erfüllung der Garantie" zur Vermeidung einer Überwälzung des Risikos hinsichtlich der Erbringung der Garantieleistung an den richtigen Begünstigten kann die Garantiebank auch nicht in einen Streit über die richtige Identität des Begünstigten hineingezogen werden. (T5); Beisatz: Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam. (T6) |
8 Ob 137/08t | OGH | 27.01.2009 |
7 Ob 232/09g | OGH | 30.06.2010 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft letzteres hingegen zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen. (T7) |
8 Ob 109/20t | OGH | 14.09.2021 |
Beisatz: Im Sinne der formellen Garantiestrenge sind Telefax und Email nicht als gleichwertig zu beurteilen, da Telefaxübertragungen etwa in größeren Einrichtungen das Zentrieren des Einlangens sicherstellen können und im Gegensatz zu Emails nicht durch den Spam-Filter aussortiert werden können. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00584_8900000_002
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