OGH 7Ob731/88 (RS0070116)

OGH7Ob731/8819.1.1989

Rechtssatz

Kündigungsbeschränkungen des MRG können nicht durch eine vor oder gleichzeitig mit Abschluß des Mietvertrages getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden (so schon MietSlg 35343).

Normen

MRG §29

7 Ob 731/88OGH19.01.1989

Veröff: WoBl 1989,76 (Würth) = ImmZ 1989,96

1 Ob 717/89OGH21.02.1990

Vgl; Beisatz: Dies gilt jedoch nicht, wenn der neue Mietvertrag nur eine Novation eines bereits bestehenden ist. (T1)

3 Ob 598/89OGH14.03.1990

Veröff: SZ 63/42 = MietSlg XLI/14

2 Ob 524/91OGH18.09.1991

Beisatz: Abschluß eines Räumungsvergleiches am Ende eines durchsetzbar befristeten Mietverhältnisses ist keine Umgehungshandlung (hier: Startwohnungsgesetz). (T2) Veröff: ImmZ 1991,456

8 Ob 501/91OGH31.08.1992

Beisatz: Die einvernehmliche Auflösung auch nicht durchsetzbar befristeter Mietverhältnisse ist grundsätzlich zulässig. (T3)

7 Ob 1540/94OGH13.04.1994

Beisatz: Der Mieter steht aber auch nach Übergabe der Wohnung weiter unter Druck, wenn er rechtsirrtümlich der Meinung ist, die Unterfertigung des Räumungsvergleiches sei die einzige Möglichkeit, weiterhin in der Wohnung bleiben zu können. (T4)

1 Ob 508/95OGH27.02.1995

Beisatz: Eine derartige Auflösungsvereinbarung ist ungültig, weil der Mieter unter solchen Umständen in der Regel unter Druck steht, sodaß seine Vertragsfreiheit insoweit nicht gegeben ist. (T5)

9 Ob 1503/95OGH29.03.1995
7 Ob 2400/96hOGH02.04.1997

Auch; Beis wie T3

1 Ob 1/97xOGH15.07.1997

Beis wie T5; Veröff: SZ 70/143

8 Ob 196/98aOGH24.08.1998

Beis wie T5; Beis wie T2; Beis wie T4

9 Ob 313/98iOGH25.11.1998

Auch

8 Ob 240/01dOGH08.08.2002
5 Ob 184/10kOGH24.01.2011

Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19890119_OGH0002_0070OB00731_8800000_002

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