OGH 9Ob313/98i

OGH9Ob313/98i25.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Kraftfahrzeughandels AG, *****, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwalt, Kohlmarkt 14, 1010 Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Dipl. Ing. W***** F***** Realitäten Besitz und Verwaltungs GesmbH, *****, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Räumungsvergleichs (Streitwert S 1,200.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. September 1998, GZ 40 R 309/98g-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der beklagte Masseverwalter erkennt selbst, daß die aus der Spaltung der späteren Gemeinschuldnerin hervorgegangene (übernehmende) Gesellschaft, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Klägerin ist, erst durch die Eintragung im Firmenbuch am 28. 3. 1996 rechtlich existent wurde. Vor diesem Zeitpunkt konnte sie demnach selbst dann keine Mietrechte an dem der übertragenden Gesellschaft gehörenden Objekt erwerben, wenn der Beginn des Bestandvertrages nachträglich auf einen vor der Abspaltung gelegenen Zeitpunkt festgelegt wurde.

Mangels Unterfertigung durch die Vertragschließenden kommt der Urkunde ./1 die unmittelbar verpflichtende Wirkung einer Punktation iSd § 885 ABGB nicht zu.

In dem erstmals in der Revision erstatteten Vorbringen, der Geschäftsführer der übernehmenden Gesellschaft habe ein von ihm als Vertreterin der Klägerin eingegangenes Geschäft nachträglich genehmigt, liegt eine gemäß § 504 ZPO unzulässige Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist.

Soweit sich der beklagte Masseverwalter auf einen gleichzeitig mit dem Räumungsvergleich wirksam gewordenen Bestandvertrag beruft, kann ihm dies nicht zum Vorteil gereichen, weil nicht nur vor, sondern auch gleichzeitig mit dem Abschluß des Mietervertrages getroffene, den zwingenden Bestimmungen des MRG zuwiderlaufende Räumungsvereinbarungen verpönte Umgehungshandlungen sind (RIS-Justiz RS0070116).

Die auf einer vertretbaren Vertragsauslegung beruhende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes steht mit der Rechtsprechung nicht im Widerspruch, sodaß keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.

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