OGH 4Ob614/88 (RS0021288)

OGH4Ob614/8810.1.1989

Rechtssatz

Die Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB setzt entweder einen Mangel des Bestandgegenstandes selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes, zumindest aber von ihm zu vertretendes Verhalten voraus, durch das die bedungene Benützung des Bestandgegenstandes - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - beeinträchtigt oder gehindert wird. Ein solcher Mangel liegt aber nicht schon darin, daß in dem Haus, in dem sich das vermietete Geschäftslokal befindet, ein den Mieter konkurrenzierendes Geschäft vorhanden ist.

Normen

ZPO §502 Abs1 HIII4
ABGB §1096 B
ABGB §1096 C

4 Ob 614/88OGH10.01.1989

Veröff: JBl 1989,381

2 Ob 567/89OGH14.11.1989
8 Ob 610/90OGH13.12.1990

Auch; Veröff: SZ 63/220

4 Ob 1512/96OGH30.01.1996

Auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Teilvermietung des Bestandobjektes durch den Kläger an einen Dritten in der Form einer Zinsminderung. (T1)

9 Ob 43/98hOGH15.04.1998

Auch; nur: Die Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB setzt entweder einen Mangel des Bestandgegenstandes selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes, zumindest aber von ihm zu vertretendes Verhalten voraus, durch das die bedungene Benützung des Bestandgegenstandes - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - beeinträchtigt oder gehindert wird. (T2)

9 Ob 348/98mOGH10.02.1999

nur T2

1 Ob 89/02yOGH11.06.2002

Ähnlich; Beisatz: Der Beklagte muss diese Lärmentwicklung durch den LKW-Verkehr auf einer vom Bestandobjekt etwa 100m entfernten Bundesstraße schon deshalb in Kauf nehmen, weil mangels anderer Vereinbarung eine "mittlere Brauchbarkeit" des Bestandobjekts zu Grunde zu legen und anzunehmen ist. (T3)

1 Ob 113/02bOGH14.10.2002

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 2002/132

1 Ob 306/02kOGH24.02.2003

Auch; Beisatz: Die Ursachen für die Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache müssen dem Bestandgeber zumindest zurechenbar sein. Dabei wird das Verhalten Dritter in den erörterten Grenzen in den Zurechnungskonnex einbezogen. (T4) Beisatz: Ein Zurechnungskonnex ist für den Fall von Einflussmöglichkeiten des Bestandgebers (allein) nicht maßgebend. (T5) Beisatz: Jeder Vertragspartner hat die Nachteile zu tragen, die sich aus seiner Sphäre ergeben. (T6)<br/>Veröff: SZ 2003/18

9 Ob 54/04pOGH09.06.2004

Vgl auch; Beis wie T6

6 Ob 356/04bOGH10.01.2005

Beisatz: Für Inhalt und Umfang der den Bestandgeber obliegenden Schutzpflichten sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, denen-vom Fall hier nicht vorliegender grober Fehlbeurteilung abgesehen-keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T7)

4 Ob 53/08kOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T7

6 Ob 40/08pOGH13.03.2008

Vgl; Beis wie T7

7 Ob 56/17mOGH26.04.2017

Vgl; Beis wie T7

4 Ob 18/21gOGH27.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00614_8800000_001

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