OGH 12Os150/88 (RS0093064)

OGH12Os150/8822.12.1988

Rechtssatz

Weder ist § 99 StGB gegenüber § 105 StGB schlechthin subsidiär, noch trifft dies auf das Delikt der Nötigung gegenüber dem der Freiheitsentziehung zu. Allerdings kann in Fällen, in denen der Freiheitsentzug zugleich Mittel zur Begehung eines anderen Delikts ist, § 99 StGB unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als "typische Begleittat") zurücktreten. Geht aber der Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Tatopfers deutlich über das zur Verfolgung des anderen strafgesetzwidrigen Zweckes erforderliche Ausmaß hinaus, so ist echte Konkurrenz beider Delikte anzunehmen.

Normen

StGB §99 D
StGB §105 E

12 Os 150/88OGH22.12.1988

Veröff: EvBl 1989/97 S 343

12 Os 85/89OGH24.08.1989

nur: Allerdings kann in Fällen, in denen der Freiheitsentzug zugleich Mittel zur Begehung eines anderen Delikts ist, § 99 StGB unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als "typische Begleittat") zurücktreten. (T1) Beisatz: Wenn seine Folgen ganz in jenen der Haupttat aufgehen (§ 99 StGB als bloße Vortat). (T2)

12 Os 42/90OGH17.05.1990

Vgl auch; nur: Allerdings kann in Fällen, in denen der Freiheitsentzug zugleich Mittel zur Begehung eines anderen Delikts ist, § 99 StGB unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als "typische Begleittat") zurücktreten. Geht aber der Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Tatopfers deutlich über das zur Verfolgung des anderen strafgesetzwidrigen Zweckes erforderliche Ausmaß hinaus, so ist echte Konkurrenz beider Delikte anzunehmen. (T3)

12 Os 187/93OGH07.04.1994

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Im vorliegenden Fall einer tagelangen Hinderung des Opfers am Verlassen der Wohnung hat die Freiheitsentziehung einer auf der Hand liegende eigenständige strafrechtliche Bedeutung, weshalb sie gesondert nach § 99 StGB strafbar ist. (T4)

13 Os 165/96OGH20.11.1996

Vgl auch

15 Os 102/96OGH05.09.1996

Vgl auch; nur T3

15 Os 85/14kOGH27.08.2014

Vgl

11 Os 99/14iOGH25.11.2014

Auch; Beis wie T4

11 Os 20/16zOGH05.07.2016

Auch

14 Os 110/20pOGH18.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19881222_OGH0002_0120OS00150_8800000_001

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