Rechtssatz
Der Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension hängt davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde, (noch, erstmals oder wieder) als invalid im Sinne des § 255 ASVG gilt. Ein Vergleich zu den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung ist nicht anzustellen.
10 ObS 43/94 | OGH | 11.05.1994 |
Auch; nur: Der Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension hängt davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde, (noch, erstmals oder wieder) als invalid im Sinne des § 255 ASVG gilt. (T1) |
10 ObS 175/98b | OGH | 09.06.1998 |
nur: Ein Vergleich zu den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung ist nicht anzustellen. (T3) |
10 ObS 84/02d | OGH | 26.03.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die Weitergewährung einer ursprünglich befristet zuerkannten Invaliditätspension setzt keine Änderung der Verhältnisse voraus. (T4) |
10 ObS 82/03m | OGH | 16.09.2003 |
Beisatz: Hier zur parallelen Bestimmung des §133b GSVG (Erwerbsunfähigkeitspension). (T5)<br/>Beisatz: Die Zuerkennungsentscheidung entfaltet nämlich bezüglich der Frage der Erwerbsunfähigkeit keine über den befristeten Zuerkennungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19880705_OGH0002_010OBS00172_8800000_003
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