OGH 10ObS44/03y

OGH10ObS44/03y18.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Robert C*****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Oktober 2002, GZ 9 Rs 313/02v-72, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. März 2002, GZ 27 Cgs 62/99a-67 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr. 1/2002).

Rechtliche Beurteilung

Der unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unternommene Versuch, die Feststellungen der Tatsacheninstanzen zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers zu bekämpfen, muss an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe in § 503 ZPO scheitern. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und die Feststellung, welche Tätigkeiten der Versicherte auf Grund seines Leidenszustandes noch verrichten kann, gehören dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118). An die Feststellung, dass der Kläger auf Grund seines näher beschriebenen Leistungskalküls seinen erlernten und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübten Beruf als Schlosser - mit Ausnahme der Tätigkeit im Rahmen der Montage und im Fabriksmilieu - weiterhin ausüben kann, ist der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, gebunden.

Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Klägers ist die auf Grund des medizinischen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist bzw welche Tätigkeiten er noch ausführen kann. Die von den Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihnen zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des (zusammenfassenden medizinischen) Leistungskalküls, das die Vorinstanzen jedoch ohnedies erhoben haben (SSV-NF 8/92 uva). Die Frage, welcher Beweiswert den einzelnen - teilweise auch unterschiedlichen - Beweisergebnissen (hier: zur Frage der Konzentrations- und Gedächtnisleistung des Klägers) beizumessen ist, betrifft die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Da nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 13/144, 8/46, 6/17 uva) der Anspruch auf Weitergewährung einer (befristeten) Invaliditätspension davon abhängt, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde, (noch, erstmals oder wieder) als invalid im Sinn des § 255 ASVG anzusehen ist und daher ein Vergleich mit den Verhältnis, die seinerzeit zur Zuerkennung der befristeten Invaliditätspension geführt haben, nicht anzustellen ist, bedarf es auch keiner ergänzenden Feststellungen darüber, ob bzw in welchem Ausmaß im Gesundheitszustand des Klägers seither eine Änderung eingetreten ist.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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