OGH 9ObA110/88 (RS0051827)

OGH9ObA110/881.6.1988

Rechtssatz

Der Betriebsinhaber ist im Rahmen der sogenannten Gestaltungspflicht verbunden, trotz Einschränkung des Betriebes oder trotz Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Der Arbeitgeber darf nicht ohne triftigen Anlass Arbeitnehmer kündigen und dafür neue einstellen.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 110/88OGH01.06.1988

Veröff: RdW 1988,395 = WBl 1988,398 = ZAS 1989/21 S 172 (Hainz)

9 ObA 338/89OGH17.01.1990

Beisatz: Eine Kündigung ist daher dann nicht betriebsbedingt, wenn die zumutbare Möglichkeit besteht, diesen Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz des Gesamtbetriebes weiterzuverwenden. Dies setzt voraus, dass entsprechende Arbeitsplätze angeboten werden. (T1); Beisatz: § 48 ASGG (T2) Veröff: RdW 1990,354

9 ObA 151/90OGH27.06.1990

nur: Der Betriebsinhaber ist im Rahmen der sogenannten Gestaltungspflicht verbunden, trotz Einschränkung des Betriebes oder trotz Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. (T3) Veröff: SZ 63/119 = WBl 1991,27

9 ObA 310/93OGH10.12.1993

nur T3; Beis wie T2; Veröff: Arb 10874

8 ObA 96/97vOGH23.05.1997

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Bietet der Arbeitgeber dem bisherigen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz eines jüngeren Mitarbeiters zu dessen Gehalt an und erklärt sich bereit, den zu erwartenden Einkommensverlust von ca 6.000,-- S netto durch eine Treueprämie von 5.000,-- S brutto auszugleichen, entspricht er der ihm auferlegten sozialen Gestaltungspflicht. (T4)

9 ObA 142/97sOGH05.11.1997
9 ObA 19/98dOGH10.06.1998
9 ObA 233/98zOGH07.10.1998

Auch; nur T3; Beisatz: Bei Leiharbeitsverhältnissen reicht der Nachweis des Wegfalles des Auftrages des Beshäftigers als Nachweis der Einhaltung dieser sozialen Gestaltungspflicht nicht aus, sondern bedarf es genauer Feststellungen, welche Tätigkeiten der Kläger auszuüben bereit und in der Lage ist und welche korrespondierenden Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. (T5)

9 ObA 289/99mOGH12.01.2000

Beis wie T1; Beisatz: Im Falle von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Betriebs muss es dem Arbeitgeber, der Personal abbauen muss, frei stehen, von mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern jene zu kündigen, die nicht bereit sind, einer überaus moderaten Einkommensverminderung von S 700,- brutto zuzustimmen. (T6)

8 ObA 1/02hOGH04.07.2002

Auch; Beisatz: Sind für den Arbeitnehmer mangels persönlicher Eignung keine anderen vom Arbeitgeber im Rahmen seiner sozialen Gestaltungspflicht anzubietenden Arbeitsplätze vorhanden, so ist die Kündigung als betriebsbedingt im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG anzusehen. (T7)

9 ObA 143/05bOGH24.10.2005

nur T3

9 ObA 153/05yOGH16.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht entsprochen hat bzw ob er die Klägerin durch neu aufgenommene Arbeitnehmer ersetzt hat, ist nur im Zusammenhang mit der Frage zu prüfen, ob die - wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigende - Kündigung betriebsbedingt iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG gerechtfertigt ist. (T8)

9 ObA 34/08bOGH29.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Konzern berufen kann. (T9); Bem: Siehe dazu auch RS0124832. (T10); Veröff: SZ 2009/87

9 ObA 105/11yOGH29.08.2011

Vgl auch

9 ObA 48/15xOGH28.05.2015

Auch

9 ObA 43/19tOGH15.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19880601_OGH0002_009OBA00110_8800000_003

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