Normen
ASVG §183 Abs1
10 ObS 136/88 | OGH | 31.05.1988 |
10 ObS 182/89 | OGH | 04.07.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens zehn von Hundert geändert wird (durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt. (T1) Veröff: SSV-NF 3/86 |
10 ObS 336/89 | OGH | 21.11.1989 |
Auch; Beisatz: Der durch Art III Z 4 SozRÄG 1988 dem § 183 Abs 1 ASVG angefügte weitere Satz stellt eine authentische Interpretation des Gesetzgebers über den Begriff der "wesentlichen Änderung der Verhältnisse" dar. (T2) Veröff: SSV-NF 3/140 |
10 ObS 368/89 | OGH | 25.09.1990 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 4/109 |
10 ObS 183/91 | OGH | 22.10.1991 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 5/107 = ZAS 1993/8 S 111 (Windisch-Graetz) |
10 ObS 443/97p | OGH | 20.01.1998 |
Auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes, auch im Abklingen akuter Symptome oder in der Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wieder in weiterem Umfang einsetzbar, so liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Entziehung der Rente vor. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für die Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen (idS SSV-NF 7/2 zu § 99 ASVG). (T3) |
10 ObS 95/02x | OGH | 17.09.2002 |
Auch; Beis wie T3 nur: Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für die Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen. (T4) |
10 ObS 239/03z | OGH | 18.11.2003 |
Beisatz: Zum Vergleich dafür, ob eine iSd § 183 Abs 1 ASVG "wesentliche Änderung der Verhältnisse" eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde. Es ist daher jede wesentliche Änderung in allen tatsächlichen Verhältnissen auf den Zeitpunkt der letzten Rentenentscheidung zurückzuprojizieren und zu fragen, ob unter Zugrundelegung dieser Änderungen damals eine andere Entscheidung zu fällen gewesen wäre. (T5) |
10 ObS 152/04g | OGH | 12.10.2004 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach den Feststellungen liegen nunmehr die Voraussetzungen für eine erhöhte Witwenrente im Sinn des § 215 Abs 2 ASVG nicht mehr vor. (T6) |
10 ObS 184/06s | OGH | 05.12.2006 |
Auch |
10 ObS 127/07k | OGH | 06.11.2007 |
Beis wie T4 |
10 ObS 15/11w | OGH | 29.03.2011 |
Auch; Beis wie T3 |
10 ObS 145/12i | OGH | 23.10.2012 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_010OBS00136_8800000_001
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