OGH 4Ob27/88 (RS0062008)

OGH4Ob27/8831.5.1988

Rechtssatz

Der Handelsbrauch ist eine im Handelsverkehr für vergleichbare Geschäftsvorfälle befolgte Übung, der eine einheitliche Auffassung der beteiligten Kreise zugrunde liegt; er prägt einerseits die Bedeutung einer Erklärung oder eines Verhaltens im Sinne der Verkehrsüblichkeit und führt andererseits zur Ergänzung von Verträgen durch Regelungen, die in ihnen nicht ausdrücklich erhalten, aber üblich sind; darüber hinaus wird auch noch von "Vertragssitten" gesprochen. Handelsbräuche haben demnach nur für den rechtsgeschäftlichen Verkehr Bedeutung; sie können aber nicht Regelungen des zwingenden Rechts außer Kraft setzen.

Normen

HGB §346 A

4 Ob 27/88OGH31.05.1988
5 Ob 577/88OGH20.06.1989

nur: Der Handelsbrauch ist eine im Handelsverkehr für vergleichbare Geschäftsvorfälle befolgte Übung, der eine einheitliche Auffassung der beteiligten Kreise zugrunde liegt. (T1); Beisatz: Sie gelten als Tatsachen, die nach allgemeinen Beweisregeln nachzuweisen sind. (T2) Veröff: WBl 1989,285

1 Ob 2024/96wOGH11.03.1996

nur: Der Handelsbrauch prägt einerseits die Bedeutung einer Erklärung oder eines Verhaltens im Sinne der Verkehrsüblichkeit und führt andererseits zur Ergänzung von Verträgen durch Regelungen, die in ihnen nicht ausdrücklich erhalten, aber üblich sind. (T3)

8 Ob 31/12kOGH28.03.2012

Vgl auch<br/>Veröff: SZ 2012/41

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_0040OB00027_8800000_002

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