OGH 9ObA29/88 (RS0085545)

OGH9ObA29/8813.4.1988

Rechtssatz

Das über die Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). Diese erwerben daher auf Grund des über die Feststellungsklage ergehenden Urteils keinen Anspruch und verlieren auch allfällige Ansprüche nicht. Ein solches Urteil hat für die berechtigten Arbeitnehmer nur insofern faktische Wirkung, als der Arbeitgeber meistens das Urteil, vor allem wenn eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, in Bezug auf die berechtigten Arbeitnehmer beachten wird.

Normen

ASGG §54

9 ObA 29/88OGH13.04.1988

Veröff: SZ 61/93 = Arb 10735 = ZAS 1990,151 (Adamovic)

9 ObA 343/97zOGH10.12.1997

nur: Das über die Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). (T1)<br/>Beisatz: Im nachfolgenden Prozess der berechtigten Arbeitnehmer sind daher alle Sachverhaltsfeststellungen neuerlich zu prüfen, die für die Entscheidung über den Klageanspruch notwendig sind. (T2) <br/>Veröff: SZ 70/258

9 ObA 236/02zOGH23.04.2003

nur: Das über die Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). Diese erwerben daher auf Grund des über die Feststellungsklage ergehenden Urteils keinen Anspruch und verlieren auch allfällige Ansprüche nicht. (T3)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Dass das vorliegende Verfahren bis zur Rechtskraft des Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 1 ASGG unterbrochen war, ändert daran nichts. (T4)

8 ObA 31/09fOGH19.11.2009

Auch; Beisatz: Ein in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG gefälltes Feststellungsurteil wirkt nur zwischen den Parteien des Verfahrens (ihren Rechtsnachfolgern) und nur deklarativ. Das Urteil wirkt aber weder zum Vorteil noch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer, die Entscheidung kann nur auf faktischer Ebene von Bedeutung sein. (T5)

9 ObA 140/09tOGH03.09.2010

nur T1

9 ObA 70/11aOGH29.03.2012

Auch

8 ObA 14/13mOGH27.06.2013

Auch; nur T1; Beis wie T5

7 Ob 208/13hOGH29.01.2014

Auch; Beisatz: Ein in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG gefälltes Feststellungsurteil wirkt nur zwischen den Parteien des Verfahrens (ihren Rechtsnachfolgern) und nur deklarativ. Die betroffenen Arbeitnehmer haben im Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG weder eine Rolle als Partei, noch entfaltet das Urteil für oder gegen sie unmittelbare Wirkung. Weder erwerben sie daher aufgrund eines gemäß § 54 Abs 1 ASGG ergangenen Urteils Rechte, noch verlieren sie solche. Ihre Rechte bleiben unberührt, die Entscheidung kann nur auf faktischer Ebene von Bedeutung sein. (T6); Veröff: SZ 2014/7

9 ObA 113/14dOGH18.12.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/132

8 ObA 72/15vOGH29.10.2015
9 ObA 99/15xOGH21.04.2016

Auch

8 ObA 43/16fOGH27.01.2017
9 ObA 89/20hOGH21.10.2020

Beisatz: Hier: Einstufung nach Dienstordnung. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00029_8800000_008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)