OGH 10ObS24/88 (RS0084872)

OGH10ObS24/888.3.1988

Rechtssatz

Als "ständiger Aufenthalt" im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG kommt nur ein Ort in Betracht, der obwohl eine tägliche Reise von und nach der Arbeitsstätte unwirtschaftlich und unzumutbar ist, noch als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen des Arbeitnehmers angesehen werden kann, weil er dem Zusammenleben der Familie und der Durchführung der sonst in der Wohnung erforderlichen Haushaltsverrichtungen dient und häufig und regelmäßig an arbeitsfreien Tagen auch aufgesucht wird.

Normen

ASVG §175 Abs2 Z1

10 ObS 24/88OGH08.03.1988

Veröff: SSV-NF 2/23

10 ObS 75/88OGH12.04.1988

Beisatz: Dass dort der Ehepartner und/oder ein oder mehrere Kinder des Versicherten leben, macht einen solchen Ort für sich allein noch nicht zum ständigen Aufenthaltsort eines verheirateten Versicherten. (T1) Veröff: SSV-NF 2/38

10 ObS 83/88OGH12.04.1988

Beis wie T1

10 ObS 153/88OGH14.06.1988

Auch; Beis wie T1

10 ObS 210/89OGH07.11.1989

Beisatz: § 48 ASGG (T2)

10 ObS 254/92OGH15.12.1992

Auch; Veröff: SSV-NF 6/144

10 ObS 60/93OGH30.03.1993

Vgl aber; Beisatz: Versicherungsschutz, wenn das Nichtantreten des Arbeitsweges von der "ständigen Wohnung" objektiv begründet ist und mit der versicherten Beschäftigung auch in einem inneren Zusammenhang steht. (T3) Veröff: SZ 66/44

10 ObS 204/93OGH14.10.1993

Vgl aber; Beis wie T3

10 ObS 209/95OGH14.11.1995

nur: Als "ständiger Aufenthalt" im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG kommt nur ein Ort in Betracht, der als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen des Arbeitnehmers angesehen werden kann. (T4); Beis wie T1; Beisatz: Erleidet ein Versicherter auf der Fahrt von Wien, wo er arbeitete und wohnte, in seinen bosnischen Heimatort, an dem er sich nur an zwei Wochenenden pro Monat - und damit bloß vorübergehend - bei seiner Mutter aufhielt, einen Unfall, so ereignete sich dieser Unfall nicht auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg von der Arbeitsstätte zum ständigen Aufenthaltsort und ist daher kein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG. (T5) Veröff: SZ 68/216

10 ObS 225/97dOGH09.09.1997

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

10 ObS 212/00zOGH25.07.2000

Vgl auch; Beisatz: Bei ausländischen Versicherten, die in Österreich arbeiten und wohnen und ihren Heimatort im Ausland wegen der Entfernung nur gelegentlich während des Jahres aufsuchen können, kann der Heimatort im Ausland nicht als ständiger Aufenthaltsort im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG angesehen werden. Starb der Versicherte in einem Flughafen in Ankara, als er im Begriffe war, nach Verbringung seines Urlaubs mit seiner Familie in der Türkei wieder an seinen Arbeitsplatz nach Wien zurückzukehren, ereignete sich der Tod des Versicherten nicht auf dem Weg vom ständigen Aufenthaltsort zum Unterkunftsort beziehungsweise zur Arbeitsstätte des Versicherten. (T6)

10 ObS 17/07hOGH27.02.2007

Auch; nur T4; Beis wie T1

10 ObS 47/07wOGH11.05.2007

Auch; nur T4; Beisatz: Verfügt der Versicherte - ausnahmsweise - über zwei gleichwertige „ständige" Aufenthaltsorte, so ist gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG der Weg von jedem dieser beiden ständigen Aufenthaltsorte zur Arbeitsstätte geschützt. (T7)

10 ObS 71/07zOGH26.06.2007

Auch; nur T4; Beisatz: Ob eine Wohnung als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen der betreffenden Person bezeichnet werden kann, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab. (T8); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Klägerin schon unter rein quantitativen Gesichtspunkten überwiegend im Haus ihrer Eltern genächtigt und in der Wohnung des Freundes nur in einem beschränkten Ausmaß Wohnfunktionen wahrgenommen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19880308_OGH0002_010OBS00024_8800000_001

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