OGH 10ObS65/87 (RS0084738)

OGH10ObS65/876.10.1987

Rechtssatz

Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit tritt mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. Fällt - wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit - die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist dieser Versicherungsfall beendet. Der neuerliche Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, wenn auch zufolge derselben Krankheit, löst einen neuen Versicherungsfall aus, für den die Voraussetzungen neuerlich zu prüfen sind.

Normen

ASVG §120 Abs1 Z2

10 ObS 65/87OGH06.10.1987

Veröff: SSV-NF 1/35

10 ObS 211/93OGH14.10.1993

Vgl auch; Beisatz: Die genaue Festlegung des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalles ist notwendig. (T1)

10 ObS 246/93OGH18.01.1994
10 ObS 33/95OGH28.03.1995
10 ObS 2172/96aOGH22.10.1996

nur: Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit tritt mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. Fällt - wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit - die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist dieser Versicherungsfall beendet. (T2)

10 ObS 57/01gOGH03.04.2001

Auch; nur: Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit tritt mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. (T3); Beisatz: Zum Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist zur Krankheit selbst der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Die Arbeitsunfähigkeit kann nur beginnen, wenn sie vorher nicht schon bestanden hat. (T4)

10 ObS 266/01tOGH04.09.2001

Auch; nur T2; Beisatz: Die Tatsache, dass dem Versicherten Arbeitslosengeld gewährt wurde, begründet für das Verfahren wegen Krankengeld keine Bindung an das dort angenommene Vorliegen der Voraussetzungen für diese Leistung nach den Bestimmungen des AlVG; die Frage, ob beim Versicherten in der fraglichen Zeit Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bestand, ist unabhängig von den Ergebnissen des nach dem AlVG geführten Verfahrens zu prüfen. (T5)

10 ObS 267/01iOGH10.10.2001

Beisatz: Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erfordert nach § 120 Abs 1 Z 2 ASVG den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall ist erst beendet, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegfällt. (T6)

10 ObS 388/01hOGH14.05.2002

Auch; nur T2

10 ObS 329/02hOGH27.04.2004

Auch; Beisatz: Die Arbeitsunfähigkeit kann nur beginnen, wenn sie vorher nicht schon bestanden hat. (T7)

10 ObS 166/09yOGH19.01.2010

Auch; Beis ähnlich wie T5

Dokumentnummer

JJR_19871006_OGH0002_010OBS00065_8700000_004

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