OGH 1Ob610/87 (RS0019198)

OGH1Ob610/872.9.1987

Rechtssatz

Der Rügeobliegenheit wird durch die Anzeige des Mangels entsprochen; die Geltendmachung eines ziffernmäßig konkretisierten Schadenersatzanspruchs innerhalb der Rügefrist fordert das Gesetz nicht.

Normen

ABGB §982

1 Ob 610/87OGH02.09.1987

Veröff: SZ 60/157

7 Ob 93/01dOGH27.06.2001

Vgl aber; Beisatz: Aus dem Zweck der Bestimmung des § 982 ABGB, wonach innerhalb der 30-Tagesfrist Klarheit darüber bestehen soll, ob Schäden vorliegen aus denen Ansprüche abgeleitet werden können, folgt, dass eine gesonderte Anzeige eines Mangels bei Kenntnis der Parteien von den tatsächlichen Verhältnissen entbehrlich ist (hier: gemeinsame Besichtigung des Schadens, eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten PKW's mit Totalschaden, durch die Parteien des Leihvertrages). Das Klagerecht nach § 982 ABGB ist in diesem Fall nicht erloschen. Das Verschulden des Leihnehmers an Beschädigung der Leihsache ist daher zu prüfen. (T1)

2 Ob 165/14zOGH02.10.2014

Auch; Beisatz: Hier: Dies gilt auch für den Verwahrungsvertrag nach § 967 ABGB. (Hier: Einstellung infizierter Kälber in fremdem Stall). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_0010OB00610_8700000_002

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