OGH 1Nd507/87 (RS0046169)

OGH1Nd507/872.9.1987

Rechtssatz

Wurde eine Gerichtsstandvereinbarung nicht für einen bestimmten bereits zu gewärtigenden Rechtsstreit, sondern ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln getroffen, ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht ausgeschlossen, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen.

Normen

JN §31 I
JN §104 A

1 Nd 507/87OGH02.09.1987
7 Nd 502/89OGH13.03.1989

Vgl aber; Beisatz: Haben die Parteien eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen, so ist eine Delegierung wegen bloßer Zweckmäßigkeitsgründe unstatthaft, soferne nicht nachträglich Umstände eintreten, auf die bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte; es sei denn daß ein beiderseitiger, auf zwingende Zweckmäßigkeitsgründe gestützter Antrag vorliegt. (T1)

3 Nd 514/93OGH26.11.1993

Vgl auch; Beis wie T1

7 Nd 509/00OGH03.08.2000

Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung 1 Nd 507/87, wonach eine "ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln" getroffene Gerichtsstandsvereinbarung einer Delegierung nicht im Wege stehe, ist vereinzelt geblieben. (T2)

9 Nc 20/06zOGH10.11.2006

Vgl auch

4 Nc 18/08xOGH01.10.2008

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2

10 Nc 9/15bOGH09.03.2015

Vgl aber; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_0010ND00507_8700000_001

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