OGH 3Nd514/93

OGH3Nd514/9326.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr.Christian Rumplmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Hugo L*****, vertreten durch Dr.Edmund Thurn, Rechtsanwalt in Murau, wegen S 255.409,52 s.A., infolge Antrags der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Antrag der beklagten Partei, das Bezirksgericht Murau anstelle des Bezirksgerichtes Vöcklabruck zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Rechtssache zu bestimmen, wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung des restlichen Kaufpreises für die Lieferung von Einrichtungsgegenständen. Die Klage wurde beim Bezirksgericht Vöcklabruck eingebracht, wobei sich die Klägerin auf eine vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung berief. Die vom Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 20.10.1993 (ON 7) verworfen. Das Bezirksgericht Vöcklabruck ging davon aus, daß die Streitteile als ausschließlichen Gerichtsstand das Bezirksgericht Vöcklabruck vereinbart hätten. Daraufhin beantragte der Beklagte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Murau aus Gründen der Zweckmäßigkeit, weil sechs vom Beklagten namhaft gemachte Zeugen und der Beklagte selbst ihren Wohnsitz im Bezirk Murau hätten. Ein Ortsaugenschein sowie die Befundaufnahme durch einen Sachverständigen müßten ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichtes Murau durchgeführt werden. Beim Abschluß des Kauf- bzw. Werkvertrages habe der Beklagte nicht daran gedacht, daß derart viele Mängel - wie behauptet - auftreten werden. Im übrigen sei ihm nicht bewußt gewesen, daß er eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen habe.

Rechtliche Beurteilung

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Delegierung der vorliegenden Rechtssache an das Bezirksgericht Murau zweckmäßig wäre. Liegt nämlich eine Gerichtsstandsvereinbarung - wie hier - vor, so kann in der Regel nur ein beiderseitiger, auf zwingende Zweckmäßigkeitsgründe gestützter Parteienantrag zur Delegierung eines anderen Gerichtes führen. Über einseitigen Parteienantrag gegen den Willen des Prozeßgegners ist im Fall eines vereinbarten Gerichtsstandes eine Delegierung in der Regel ausgeschlossen (JBl. 1960, 451; EvBl. 1967/31; SZ 33/7; RZ 1989/107). Wurde eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nur dann zulässig, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten. Bei Streitigkeiten aus der Lieferung von Einrichtungsgegenständen besteht die häufigste Einwendung gegenüber Ansprüchen auf Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns in der Behauptung, daß die Ware mangelhaft sei. Der Beklagte hat seinen Delegierungsantrag daher nicht mit solchen Umständen begründet, die bei Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung noch nicht vorhersehbar gewesen wären (SZ 33/7; RZ 1989/107). Daß der Beklagte bei Abschluß des Vertrages der Gerichtsstandsvereinbarung keine Bedeutung beigemessen hat, ist bedeutungslos.

Dem Antrag des Beklagten war sohin nicht Folge zu geben.

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