OGH 4Ob336/87 (RS0009319)

OGH4Ob336/8730.6.1987

Rechtssatz

Ein allgemeines Recht, den "Gebrauch" des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht zu unterlassen, besteht nicht; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage.

Persönlichkeitsschutz — Namensnennung — Namensanonymität

 

Normen

ABGB §16
ABGB §43 A

4 Ob 336/87OGH30.06.1987
4 Ob 14/03tOGH25.03.2003

Beisatz: Der Gebrauch des Namens verstößt gegen § 16 ABGB, wenn die Namensnennung in einer schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigenden Weise erfolgt (hier: infolge Unvollständigkeit unrichtig wiedergegebene Auffassung des VKI über die Wirkungsweise der Magnetfeldtherapie in einem Werbeinserat). (T1)

6 Ob 2/04vOGH19.02.2004
6 Ob 318/03pOGH19.02.2004
6 Ob 81/04mOGH27.05.2004

Beisatz: Ob diese Aussage schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T2)

6 Ob 42/05bOGH17.03.2005

Auch; Beis wie T2

6 Ob 266/06wOGH15.02.2007

Auch; Beisatz: Hat der Betroffene nicht zugestimmt und besteht weder ein gesetzliches Verbot noch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, hängt die Frage der Rechtswidrigkeit der Namensnennung von einer vorzunehmenden Interessenabwägung ab. (T3)<br/>Beisatz: Soweit sich die Rechtswidrigkeit der Namensnennung nicht aus der verwerflichen Typizität des Aussageinhalts ergibt, folgt sie aus dem Missverhältnis zum Informationszweck. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T5)<br/>Veröff: SZ 2007/27

17 Ob 2/09gOGH24.02.2009

Vgl; Veröff: SZ 2009/28

17 Ob 44/08gOGH24.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Sobald aus der Domain selbst hervorgeht, dass die Website nicht (zwingend) vom Namensträger betrieben wird, liegt keine Namensanmaßung, sondern eine bloße Namensnennung vor. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/34

4 Ob 155/09mOGH29.09.2009

Vgl; Beisatz: Eine Namensnennung verstößt dann gegen das aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht, wenn sie schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt, wobei es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen Aussage ankommt. (T7)<br/>Beisatz: Berechtigte Interessen der Klägerin am Schutz ihrer Namensanonymität bestehen so lange fort, als die Gefahr droht, dass ihr Persönlichkeitsrecht durch weitere Namensnennungen im beanstandeten Zusammenhang gegenüber einem neuen Personenkreis neuerlich verletzt werden kann. (T8)<br/>Beisatz: Dass die Klägerin nunmehr einen anderen Namen angenommen hat, ändert nichts daran, dass die Nennung ihres vormaligen Namens in Zusammenhang mit einer Schilderung des an ihr begangenen Verbrechens auch weiterhin in ihr Persönlichkeitsrecht eingreift. (T9)

7 Ob 54/11hOGH18.05.2011
4 Ob 51/12xOGH11.05.2012

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine Verletzung liegt regelmäßig vor, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeinträchtigt, ihn bloßstellt oder lächerlich macht. (T10)<br/>Veröff: SZ 2012/55

4 Ob 162/13xOGH19.11.2013

Vgl auch; Beis wie T10

6 Ob 26/16sOGH30.03.2016

Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beis wie T10; Veröff: SZ 2016/42

6 Ob 48/16aOGH27.06.2016

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Durch die Nennung des Namens und weiterer, bereits von der Ärztekammer veröffentlichter Daten eines Arztes auf einem Onlineportal zur Suche nach und Bewertung von Ärzten wird das Bild der Persönlichkeit des klagenden Arztes nicht in einer Weise verzerrt, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht in schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde. Durch die Namensnennung entstehen dem Arzt keine Nachteile. (T11)

4 Ob 209/16pOGH25.10.2016

Auch; Beis wie T3; Beis wie T10

6 Ob 241/16hOGH22.12.2016

Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T7;Beis wie T10

6 Ob 198/18pOGH21.11.2018

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T10

6 Ob 181/18pOGH27.02.2019

Beis wie T1; Beisatz: Beim Anspruch auf Namensanonymität muss der Betroffene das Bestehen schutzwürdiger Interessen für die Geheimhaltung beweisen. (T12); Beisatz: Hier: Zur Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung unter Nennung des vollen Namens einer Partei. (T13)

6 Ob 129/21wOGH02.02.2022

Beis wie T7<br/>

Dokumentnummer

JJR_19870630_OGH0002_0040OB00336_8700000_001

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