OGH 6Ob81/04m

OGH6Ob81/04m27.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Martin S*****, vertreten durch Gheneff-Rami Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk, 1136 Wien, Würzburggasse 30, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2004, GZ 1 R 212/03h-11, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 15. Juli 2003, GZ 24 Cg 49/03v-7, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab (RIS-Justiz RS0008998). Eine Überspannung des Schutzes dieses Rechts könnte allerdings zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer oder der Allgemeinheit führen. Ein allgemeines Recht, den "Gebrauch" des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, besteht insoweit nicht, als dies durch bloße Namensnennung geschieht. Die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage (RIS-Justiz RS0009319; 4 Ob 14/03t = ecolex 2003, 850 mwN). Ob diese Aussage schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und berührt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 2/04v). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist hier insbesondere im Hinblick darauf, dass der Name und die Identität des Klägers auf Grund seiner hohen politischen Funktion ohnehin der Öffentlichkeit bekannt ist und ihm von der beklagten Partei lediglich unterstellt wurde, er habe die Äußerung eines Dritten, sich für ein bestimmtes Verhalten zu entschuldigen, weitergeleitet, nicht zu erkennen.

Tatsachenbehauptungen, die überhaupt keinen Bezug zur wirtschaftlichen Wertschätzung des Betroffenen aufweisen, ist die Schädigungseignung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB abzusprechen (SZ 60/255). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die - wenn auch unrichtige - Behauptung, der Kläger habe die Entschuldigung eines Dritten für seine allenfalls ehrenrührigen Äußerungen an die beklagte Partei weitergeleitet, mit dem wirtschaftlichen Ruf des Klägers in keinem Zusammenhang steht und nicht geeignet ist, diesen in der öffentliche Meinung herabzusetzen, ist in diesem Einzelfall nicht zu beanstanden. Auf Grund der vertretbaren Verneinung eines rechtswidrigen Eingriffs in ein Persönlichkeitsrecht des Klägers kommt es auf die Frage der Wiederholungsgefahr nicht an. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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