OGH 9ObS3/87 (RS0041256)

OGH9ObS3/8717.6.1987

Rechtssatz

Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Selbst wenn in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen worden wäre, dass der Anspruch im Hinblick auf die angenommene Kausalität zwischen einem Leidenszustand und dem Arbeitsunfall dem Grunde nach zu Recht bestehe, bleibt die Rechtskraft auf den im Spruch entschiedenen Anspruchsteil beschränkt. Wird - gestützt auf denselben Anspruchsgrund - ein neuerliches Begehren (Verschlimmerungsantrag) erhoben, dann kann die beklagte Partei Einwendungen gegen den noch nicht erledigten Teil des Anspruches vorbringen. Eine Bindung an die Begründung der Vorentscheidung bezüglich des Grundes des Anspruches besteht in diesem Fall nicht; mangels einer materiellen Rechtskraftwirkung ist der Grund des Anspruches neu zu prüfen.

Normen

ASVG §203
ZPO §411 Ca

9 ObS 3/87OGH17.06.1987

Veröff: SZ 60/113 = SSV - NF 1/7

10 ObS 49/91OGH12.03.1991

nur: Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Wird - gestützt auf denselben Anspruchsgrund - ein neuerliches Begehren (Verschlimmerungsantrag) erhoben, dann kann die beklagte Partei Einwendungen gegen den noch nicht erledigten Teil des Anspruches vorbringen. Eine Bindung an die Begründung der Vorentscheidung bezüglich des Grundes des Anspruches besteht in diesem Fall nicht; mangels einer materiellen Rechtskraftwirkung ist der Grund des Anspruches neu zu prüfen. (T1) <br/>Veröff: SSV - NF 5/24

10 ObS 33/93OGH18.03.1993

nur: Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. Eine Bindung an die Begründung der Vorentscheidung bezüglich des Grundes des Anspruches besteht in diesem Fall nicht. (T2)

10 ObS 43/94OGH11.05.1994

Auch; nur T2

9 Ob 501/95OGH11.01.1995

Auch; nur: Selbst wenn in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen worden wäre, dass der Anspruch im Hinblick auf die angenommene Kausalität zwischen einem Leidenszustand und dem Arbeitsunfall dem Grunde nach zu Recht bestehe, bleibt die Rechtskraft auf den im Spruch entschiedenen Anspruchsteil beschränkt. (T3)<br/>Veröff: SZ 68/2

7 Ob 55/00iOGH30.03.2001

Vgl auch; nur T2

6 Ob 131/03pOGH27.01.2003

Auch; nur T2

2 Ob 27/09yOGH25.06.2009

Vgl; Beisatz: Bei nicht identen Streitgegenständen keine Bindungswirkung der Entscheidung des Vorprozesses. (T4)

2 Ob 167/10pOGH17.02.2011

Vgl; Beisatz: War Gegenstand der Vorprozesse das Begehren auf Verdienstentgang in bestimmten Zeiträumen, so ist der andere Zeiträume umfassende Streitgegenstand des Folgeprozesses mit jenem der Vorprozesse nicht ident. (T5)

5 Ob 227/11kOGH13.12.2011

Auch; Beis auch wie T5

8 Ob 25/15gOGH28.04.2015

Vgl auch

9 ObA 56/16zOGH28.02.2017

Auch; Beis wie T5

2 Ob 164/17gOGH22.03.2018

Vgl auch; nur: Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nur auf den Teil des Anspruches, über den abgesprochen wurde. (T6)<br/>Beis wie T5; Veröff: SZ 2018/25

2 Ob 221/18sOGH24.06.2019

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_009OBS00003_8700000_001

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