OGH 4Ob301/87 (RS0046154)

OGH4Ob301/8716.6.1987

Rechtssatz

Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die österreichische inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positive gesetzlichen Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichische Gerichte verwiesen sind. Solche Anknüpfungspunkte ergeben sich auch den Zuständigkeitsregeln, die demnach zur Abgrenzung des Bereiches der inländischen Gerichtsbarkeit mittelbar herangezogen werden müssen.

Normen

JN §28

4 Ob 301/87OGH16.06.1987

Veröff: SZ 60/106 = WBl 1987,279 = GRURInt 1988,431 = ÖBl 1988,106

10 Ob 501/87OGH28.02.1989

Auch; Veröff: SZ 62/31

9 ObA 132/89OGH24.05.1989

nur: Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die österreichische inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positive gesetzlichen Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichische Gerichte verwiesen sind. (T1) Veröff: SZ 62/101 = JBl 1990,396 (Pfersmann)

4 Ob 24/92OGH29.09.1992

nur T1

4 Ob 550/92OGH24.11.1992

nur T1

3 Ob 506/94OGH09.03.1994

nur T1; Veröff: EvBl 1994/154 S 739

2 Ob 535/94OGH19.05.1994
6 Nd 2/94OGH23.11.1994

nur T1

10 Ob 506/95OGH14.03.1995

Veröff: SZ 68/55

2 Ob 550/95OGH13.07.1995

nur T1; Beisatz: Die geforderte ausreichende Inlandsbeziehung kann entweder in der Ortsgebundenheit der Parteien oder in einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein (vgl EvBl 1993/93). (T2)

3 Ob 113/94OGH26.04.1995

nur T1; Veröff: SZ 68/81

1 Ob 579/95OGH23.06.1995

Veröff: SZ 68/118

4 Nd 507/96OGH25.06.1996

nur T1; Beisatz: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, so hat § 28 JN - sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind - Abhilfe zu schaffen. (T3)

4 Ob 604/95OGH25.06.1996

nur T1

1 Ob 2343/96gOGH26.11.1996

nur T1; Beis wie T2

9 Ob 287/97iOGH22.10.1997

nur T1

9 ObA 85/98kOGH15.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausreichende inländische Anknüpfungspunkte wie die Zuständigkeit eines österreichischen Arbeits- und Sozialgerichtes nach § 4 Abs 1 Z 1 lit b ASGG, das Einstellungsgespräch in Österreich etc, reichen zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit. (T4)

1 Nd 16/98OGH02.11.1998

nur T1; Beis wie T3 nur: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, so hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen. (T5)

2 Ob 33/97kOGH02.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Eine gültige und wirksame Gerichtsstandvereinbarung der Parteien bildet einen - auch von anderen Verfahrensordnungen wie dem EuGVÜ oder dem LGVÜ (insbesondere Artikel 17) international allgemein anerkannten - Anknüpfungspunkt an das österreichische Inland. (T6)

3 Nc 104/02bOGH18.12.2002

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Eine ausreichende Inlandsbeziehung ist für die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs gegeben, wenn der Exekutionstitel ein Verbot bestimmter wettbewerbswidriger Handlungen in Österreich ausspricht und nach den Behauptungen der betreibenden Partei im Exekutionsantrag die Verpflichtete weiterhin derartige Handlungen setzt (vergleiche SZ 68/81). (T7)

3 Nc 50/08wOGH29.09.2008

Vgl auch; Beis wie T7

3 Nc 10/11tOGH17.06.2011

Vgl auch; Beis wie T7

3 Nc 5/12hOGH17.02.2012

Vgl; Beis wie T7

3 Nc 6/13gOGH20.03.2013

Auch; Beis wie T7

1 Nc 44/14gOGH21.10.2014

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Anspruch aus behauptetem rechtswidrigen und schuldhaften Organverhalten im Ausland. (T8)

1 Nc 3/20mOGH17.02.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Fahrzeug des österreichischen Bundesheers verursacht Unfall im Kosovo. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0040OB00301_8700000_001

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