Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.050 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.675 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen der Revisionswerberin zur Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO negieren die festgestellte Dienstnehmereigenschaft des Klägers zur beklagten Partei. Damit übersieht die Revisionswerberin, daß ausreichende inländische Anknüpfungspunkte wie die Zuständigkeit eines österreichischen Arbeits- und Sozialgerichtes nach § 4 Abs 1 Z 1 lit b ASGG, das Einstellungsgespräch in Österreich etc, zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit vorliegen (Arb 11.117, 11.134).
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können nicht mit Erfolg in der Revision neuerlich geltend gemacht werden (Arb 11.217, 11.265; SZ 62/88 ua), noch kann damit die irrevisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen angefochten werden. Da die Bestimmungen über das Neuerungsverbot bei der im Verfahren erster Instanz teilweise durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten anzuwenden sind (vgl Kuderna, ASGG § 63 Erl 4), ermöglicht auch die Ausnahmevorschrift des § 482 Abs 2 ZPO keine Neuerungen im Sinne einer Erweiterung der Beweisgrundlage für den Tatsachenbereich (9 ObA 68/93 mwN). Die Tatsacheninstanzen sind ohnehin davon ausgegangen, daß vom Kläger Gehaltsbestätigungen der Ali C***** zur Vorlage an das Finanzamt beigeschafft wurden, wobei aber nicht die von der beklagten Partei gewünschten Schlußfolgerungen im Beweiswürdigungsbereich gezogen wurden.
Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge eingehend befaßt, so daß der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt. Selbst eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung könnte unter diesem Berufungsgrund nicht angefochten werden (SSV-NF 1/49).
Im übrigen hat das Berufungsgericht sowohl das Vorliegen einer ausdrücklichen Rechtswahl wie auch die Abfertigungsansprüche des Klägers oder den Anspruch des Klägers, Zahlung in Schillingwährung zu verlangen, zutreffend bejaht, so daß insofern auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werden kann (§ 48 ASGG).
Soweit die Revisionswerberin weiterhin eine ausdrückliche Rechtswahl bestreitet, geht sie nicht von den Feststellungen aus, wonach der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger ausdrücklich die Anwendbarkeit österreichischen Rechts, die Zuständigkeit österreichischer Gerichte und die Geltung des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe zusagte. Die Beachtlichkeit der Rechtswahl ist daher gegeben (DRdA 1990/15 [Schwimann]), zumal nach den Ausführungen der Revisionswerberin das saudiarabische Recht zum Nachteil des Klägers eine Klagemöglichkeit ausschließt (§ 44 Abs 3 zweiter Satz IPRG). Die Ausdrücklichkeit der Rechtswahl dient nicht der Besserstellung des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz beider Parteien durch Rechtsklarheit (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 44 IPRG). Eine nicht festgestellte, aber auch nicht erforderliche Bekräftigung der getroffenen mündlichen Vereinbarung "durch Handschlag" berührte nicht die Wirksamkeit der ausdrücklichen Vereinbarung (vgl 9 ObA 129/97d). Wurde zwischen den Parteien die Geltung des österreichischen Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe vereinbart, so war die Vereinbarung eines Entgelts von 12 x SR 12.000 jährlich kein Ausschlußgrund für einen Abfertigungsanspruch. Ein solcher Anspruch ist dem vereinbarten Kollektivvertrag zu entnehmen, dessen räumlicher Geltungsbereich der Anwendung auf die im Ausland zu leistende Arbeit des Klägers infolge der vereinbarten Geltung nicht im Wege steht. Andererseits würde ohnehin unabhängig von der kollektivvertraglichen Regelung einer Abfertigung die zwingende Regelung des § 2 ArbAbfG iVm § 23 AngG einen Abfertigungsanspruch begründen (9 ObA 68/93).
Das Berufungsgericht ist von einem Umrechnungskurs per 30.6.1995 von 259,60 ATS für SAR 100 ausgegangen (Seite 23 des Berufungsurteils), so daß diese als Feststellung zu wertende Aussage im Revisionsverfahren nicht mehr bemängelt werden kann.
Da die beklagte Partei mit Beendigung des Dienstverhältnisses die fälligen Ansprüche des Klägers aus der Beendigung des Vertrages nicht erfüllte, lag Verzug vor. Dieser berechtigte den Kläger bereits in der Klage zu wählen (ÖBA 1989, 735) und Zahlung der in Fremdwährung vereinbarten Ansprüche auf Entgelt aus dem Arbeitsvertrag in inländischer Währung zu verlangen (EvBl 1989/131; 8 Ob 527/87; 1 Ob 586/90).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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