OGH 7Ob621/87 (RS0040715)

OGH7Ob621/874.6.1987

Rechtssatz

§ 386 Abs 4 ZPO schließt Rechtsmittel gegen die Beweissicherung bewilligende Beschlüsse des Erstgerichtes grundsätzlich aus. Auch die Bejahung der Zuständigkeit des die Beweissicherung bewilligenden Gerichtes kann daher nicht im Rechtsmittelwege überprüft werden.

Normen

ZPO §386 Abs4
ZPO §388 Abs3

7 Ob 621/87OGH04.06.1987
8 Ob 648/89OGH21.09.1989
7 Ob 609/94OGH19.10.1994

nur: § 386 Abs 4 ZPO schließt Rechtsmittel gegen die Beweissicherung bewilligende Beschlüsse des Erstgerichtes grundsätzlich aus. (T1)

8 Ob 61/00dOGH24.01.2002

nur T1; Beisatz: Der die Beweissicherung bewilligende Beschluss ist auch dann unanfechtbar, wenn antragsgemäß über die Befundaufnahme hinaus die Erstattung eines Gutachtens aufgetragen wurde. (T2)

7 Ob 120/03bOGH28.05.2003

Beisatz: Bei der Beweissicherung handelt es sich um eine Art Provisorialverfahren mit dem Ziel, den gegenwärtigen Zustand einer (für die Beweisführung in einem bereits anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtsstreit wesentlichen) Sache festzuhalten. In einem solchen Fall entspricht es der Verfahrensökonomie, keinen weiteren Rechtszug gegen eine bewilligende Maßnahme des Gerichtes zuzulassen, weil dem Antragsgegner in dem allenfalls nachfolgenden Zivilrechtsstreit, in dem erst mit einem vermögenszuerkennenden beziehungsweise vermögenseinschränkenden Ergebnis zu rechnen ist, alle Rechtsmöglichkeiten ohnedies offenstehen. (T3);<br/>Beisatz: Da gemäß § 388 Abs 3 ZPO die Kosten der Beweisaufnahme zunächst jedenfalls von der antragstellenden Partei zu bestreiten sind und dem Antragsgegner die notwendigen Kosten seiner Beteiligung am Beweissicherungsverfahren jedenfalls, unbeschadet der Entscheidung in der Hauptsache, ersetzt werden müssen, kann der Antragsgegner auch dadurch keinen (vermögensrechtlichen) Schaden erleiden. (T4); Veröff: SZ 2003/64

6 Ob 252/10tOGH16.03.2011

Beisatz: Hier: Einrede der örtlichen und der internationalen Unzuständigkeit. (T5)

6 Ob 82/11vOGH16.06.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Antragsstattgebende Entscheidung nach § 30 Abs 2 PSG. (T6); Veröff: SZ 2011/74

1 Ob 64/13pOGH21.05.2013

nur: Auch die Bejahung der Zuständigkeit des die Beweissicherung bewilligenden Gerichtes kann daher nicht im Rechtsmittelwege überprüft werden. (T7)<br/>Beisatz: Gemäß § 386 Abs 4 ZPO ist ein Beschluss, mit dem einem Beweissicherungsantrag stattgegeben wird, absolut unanfechtbar. (T8); Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19870604_OGH0002_0070OB00621_8700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)